(openPR) Viele Zeichner der Lex-Konzept-Rente haben die Möglichkeit, ihre Situation spürbar zu verbessern.
München 04.12.2008. Die Lex-Konzept-Rente ist eines der diversen Rentenmodelle auf Basis einer Versicherung der britischen Clerical Medical, die für die meisten Zeichner mit einem hohen Schaden zu enden drohen. Die Versicherung erbringt häufig nur einen Bruchteil der erwarteten Rendite und auch in den Investmentdepots erlitten die meisten Betroffenen herbe Verluste.
Die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen beschäftigen sich seit 2007 intensiv mit der Lex-Konzept-Rente und betreuen gegenwärtig ca. 50 Betroffene dieses Rentenmodells. In diesem Zusammenhang haben sich eine Reihe von Ansatzpunkten zur Verbesserung der Situation der Geschädigten ergeben.
Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical
Nach Überzeugung der Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen bestehen bei der Lex-Konzept-Rente regelmäßig Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical, weil aus Sicht der Rechtsanwälte die Angaben zu den Vergangenheitsrenditen irreführend waren und die Verwaltung der Einzahlungen falsch dargestellt wurde. So wurde mit Renditen aus Versicherungen geworben, in die über einen längeren Zeitraum monatlich eingezahlt worden war und bei denen keine laufenden Entnahmen erfolgten. Außerdem herrschten in den Betrachtungszeiträumen andere wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Weiter wurde der Eindruck vermittelt Clerical Medical gebe die erzielten Gewinne vollständig an die Versicherten weiter, was nicht der Fall ist. Schließlich wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass die Garantien durch Garantiekosten und die Verschiebung von Werten zwischen verschiedenen Versicherungsverträgen bzw. unterschiedlichen Pools abgedeckt werden können. Gerade diese Umstände führen zu der unbefriedigenden Entwicklung vieler Policen.
Clerical Medical ist für die unzureichende Aufklärung verantwortlich, weil sie die Lex-Konzept-Rente und die zu ihr angefertigten Unterlagen nach den Informationen der Rechtsanwälte kannte und deren Verwendung duldete.
Die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen haben daher bereits für Geschädigte ähnlicher Modelle mehrere Klagen gegen Clerical Medical erhoben, die auf eine Rückabwicklung des gesamten Rentenmodells gerichtet sind. Sobald aus diesen Verfahren Ergebnisse vorliegen, wird darüber berichtet werden.
Ansprüche und Rechte gegenüber den finanzierenden Banken
In vielen Fällen bestehen diverse Möglichkeiten, auch durch ein Vorgehen gegen die finanzierende Bank die Position der Betroffenen zu verbessern. So kann häufig ein Widerrufsrecht nach den Regeln für Haustürgeschäfte geltend gemacht werden.
Das wissen auch die betroffenen Banken. Die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen haben daher schon wiederholt davor gewarnt, nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibung neue Darlehensverträge zu unterschreiben. Üblich ist es in solchen Fällen eigentlich, dass nur eine kurze Vereinbarung über den neuen Zinssatz abgeschlossen wird - das alte Darlehen aber unverändert weiterläuft. Bei der Lex-Konzept-Rente erhalten die Betroffenen von den Banken aber häufig einen neuen Darlehensvertrag über den das bisherige Darlehen abgelöst werden soll. Diese atypische Gestaltung dient aus Sicht der Rechtsanwälte ausschließlich dazu, den Kunden ein Widerrufsrecht abzuschneiden.
Sollte es daher schon zu dem Abschluss eines solchen neuen Vertrags gekommen sein, empfehlen Die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen dringend, sich sofort anwaltlich beraten zu lassen. Häufig ist nämlich trotzdem noch ein Widerruf des ersten Vertrags möglich.
Neben dem Widerrufsrecht kann der Bank in vielen Fällen auch der Schadensersatzanspruch gegen Clerical Medical im Wege des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs entgegengehalten werden.
Lex-Konzept-Rente und Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen, die schon zum Zeitpunkt der Zeichnung der Lex-Konzept-Rente bestanden, müssen in der Regel die Kosten einer anwaltlichen Prüfung und Vertretung übernehmen. Das konnte auch schon wiederholt gegenüber Versicherungsgesellschaften durchgesetzt werden, die den Versicherungsschutz zunächst verweigerten.
Auch wenn die Versicherung zwischenzeitlich gewechselt oder später abgeschlossen wurde, kann unter bestimmten Umständen Anspruch auf Versicherungsschutz bestehen.
Lex-Konzept-Rente und Steuern
Ab dem 01.01.2009 ist es nicht mehr möglich, die im Rahmen der Lex-Konzept-Rente anfallenden Zinsen steuerlich geltend zu machen. Hier greift ein Werbungskostenabzugsverbot, das im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer eingeführt wird.
Auflösung der Lex-Konzept-Rente
Eine Kündigung der Versicherung bei der Clerical Medical und eine damit verbundene Auflösung der Lex-Konzept-Rente ist grundsätzlich möglich. Ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls.
Nach Möglichkeit sollten Ansprüche und Rechte gegenüber Clerical Medical und den finanzierenden Banken schon vor einer Veränderung der Lex-Konzept-Rente geltend gemacht werden.
Aber auch wer die Lex-Konzept-Rente schon aufgelöst hat, besitzt in vielen Fällen noch rechtliche Möglichkeiten.
Zusammenfassend kann allen Betroffenen der Lex-Konzept-Rente nur empfohlen werden, ihre Situation kurzfristig durch einen kompetenten Anwalt überprüfen zu lassen. Weitere Informationen finden sich unter www.rentenmodell-hilfe.de .










