(openPR) ARAG informiert über Haftung und Haftungsausschluss bei Freundschaftsdiensten.
Düsseldorf, 29. 10.2002 Wenn ein guter Freund Unterstützung braucht, ist Helfen Ehrensache. Ob beim Umzug Kisten schleppen, Blumen während des Urlaubs gießen oder die Katze füttern – all diese Dinge tut man sogar gerne für gute Freunde. Doch was geschieht, wenn dem Helfer ein Missgeschick passiert und ihm beim Blumengießen die kostbare Vase herunterfällt? Oder das wertvolle Ölgemälde in seinen Händen beim Umzug einen Kratzer abbekommt? In solchen Fällen wird eine Freundschaft auf die Probe gestellt – nicht selten endet sie vor Gericht.
Geht es um eine Schädigung durch einen Helfer, kann auch ein missglückter Freundschaftsdienst teuer werden. In einem konkreten Fall rutschte dem Motorradkumpel beim Instandsetzen des Bikes seines Freundes der Schraubenzieher ab und landete im Auge des Freundes. Der Verletzte wird auf dem Auge nie wieder sehen können. Seine Klage auf Schmerzensgeld hatte Erfolg, sein Kumpel und Helfer musste 20.000 Mark Schmerzensgeld zahlen (OLG Koblenz, AZ: 1 U 1067/98). Sein Argument, er habe doch nur bei der Reparatur des Motorrades helfen wollen und das umsonst, ließen die Richter nicht gelten, denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraph 823, ist klar geregelt, dass derjenige Schadenersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld zu leisten hat, der einen anderen verletzt - unerheblich ob am Körper oder Eigentum. Solche deliktischen Ansprüche bleiben grundsätzlich auch bestehen, wenn sie im Zusammenhang mit Gefälligkeiten stehen.
Endet die Hilfe mit einem Schaden, weisen ARAG Experten auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit einer Haftpflichtversicherung hin – sie sollte übrigens für Jeden ein Muss sein. Zudem sind Helfer gut beraten, ihre Haftung zumindest bei unfallträchtigen Aktionen – beispielsweise dem Umzug mit kostbaren Gegenständen – bei leichter Fahrlässigkeit auszuschließen. Ein formloser, unterschriebener Zettel, auf dem schriftlich festgehalten wird, dass der Helfer nur bei grober Fahrlässigkeit haftet, reicht schon aus.
Was selbstlosen Helfern das Leben erleichtern kann, ist die Annahme einiger Gerichte, dass beim Freundschaftsdienst ein so genannter stillschweigender Haftungsausschluss vorlag. Davon gehen Richter vor allem dann aus, wenn der Schädiger keine Haftpflichtversicherung hat. Sie gehen in dem Fall davon aus, dass Freunde dem Helfer ohne Versicherung nicht die Haftung aufbürden wollen. ARAG Experten warnen jedoch davor, sich hierbei auf die Gnade der Gerichte zu verlassen, denn manche Gerichte sind sehr zurückhaltend mit der Annahme einer Haftungsfreistellung.
Voraussetzung für diese Art Haftungsausschluss ist, dass erstens eine wirkliche Gefälligkeit vorliegt – der Helfer darf also kein Geld für seine Unterstützung verlangen – und dass zweitens der Schädiger nur leicht fahrlässig handelt. Wer also beispielsweise stolpert und dabei eine kostbare Vase zerbricht, handelt leicht fahrlässig. Wer aber diese Vase beim Umzug Jemandem zuwirft, handelt grob fahrlässig und haftet für den entstandenen Schaden.
ARAG Experten geben zu bedenken, dass ein Freundschaftsdienst Geschädigte teuer zu stehen kommen kann. Fällt bei den Versicherungen nämlich das Wort ‚Gefälligkeit‘, gehen sie fast häufig von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus und zahlen nicht. Da aufgrund des angenommenen Ausschlusses auch der Helfer nicht bezahlen will, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Er muss sich entscheiden, wie teuer ihm die Freundschaft ist, denn dann bleibt nur noch der Gang vor den Kadi.
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