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BGH: Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeiten nur ausnahmsweise

13.07.201617:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH: Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeiten nur ausnahmsweise
Dr. Alexander T. Schäfer
Dr. Alexander T. Schäfer

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat durch seine Entscheidung vom 26.04.2016 (VI ZR 467/15) ein grundsätzliches Urteil zur Frage von Haftungsausschlüssen und -beschränkungen bei sogenannten Gefälligkeiten gefällt.

Nicht wenige meinen, dass man bei Gefälligkeiten, etwa für Nachbarn oder Freunde, nicht hafte, wenn Schäden entstehen. Zumindest für den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit gehen viele davon aus. Sogar die Instanzgerichte und die Haftpflichtversicherer unterliegen diesen Irrtum, wie man in diversen Entscheidungen und den Bedingungen der Haftpflichtversicherungen immer wieder lesen kann.



Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu schon seit Jahren unverändert. Eine Haftungsbeschränkung darf es nur in Ausnahmefällen geben. Es gibt danach keinen Automatismus, wonach die Haftung bei Gefälligkeiten immer entfallen würde. Stattdessen muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies berechtigerweise angenommen werden darf.

Das Urteil des obersten Zivilgerichts, das diese Voraussetzungen nochmals klar darlegt, ist deshalb zu begrüßen.

Der Bundesgerichtshof verweist auf das Gesetz und die §§ 823 BGB ff., welche grundsätzlich von einer vollständigen Haftung auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgehen. Eine Beschränkung der Haftung kann jedoch zwischen den Beteiligten verabredet werden und zwar auch ohne eine ausdrückliche Absprache. Entscheidend ist, was Schädiger und Geschädigter vereinbart hätten, wenn sie diese Frage diskutiert hätten. Der BGH prüft also eine fiktive Vereinbarung.

Da hiermit von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein: Danach müsste bei einer entsprechenden Diskussion im Vorfeld des Schadens zum einen der (spätere) Schädiger eine entsprechende Haftungsfreistellung (jedenfalls für einfache Fahrlässigkeit) als Voraussetzung für seine Gefälligkeit verlangt haben und zum anderen der (spätere) Geschädigte diese Bitte angenommen haben.


Dies ist im jeweiligen Fall durch die Gerichte immer zu prüfen. Die Gefälligkeit und das persönliche Näheverhältnis alleine reichen für diese Annahme aber nicht aus. Interessant an der Entscheidung ist auch, dass eine solche Haftungsvereinbarung niemals anzunehmen ist, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt, die den Schaden bezahlt.

Das Urteil ist hier veröffentlicht: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=75102&pos=143&anz=578

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