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Haar in der Suppe

01.01.200410:00 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) ARAG Presseinformation

: Wenn das Osteressen zum Fiasko wird

ARAG Experten geben Tipps zur Rechtslage, wenn beim Festmahl etwas schief geht.

Düsseldorf, 06.04.2003 Schnecken im Salat, das berühmte , stundenlange Wartezeiten oder eine vergessene Tischreservierung – und das gemütliche Oster-Essen ist gelaufen. Als Gast im Restaurant muss man sich nach Ansicht der ARAG Experten aber beileibe nicht alles gefallen lassen.



Ein köstliches Vier-Gänge-Menü, dazu ein vorzüglicher Wein, aufmerksamer Service und ein Ambiente zum Wohlfühlen: Essen in einem guten Restaurant ist für viele Menschen eine der schönsten Nebensachen der Welt. Juristisch gesehen ist ein Restaurantbesuch – ganz unromantisch – ein Vertrag mit einer mündlichen Vereinbarung. Das beginnt schon mit der Tischreservierung. Die ist nämlich grundsätzlich für beide Seiten verbindlich.

Wenn man trotz einer Reservierung nicht erscheint, kann der Gastwirt einen Anspruch darauf haben, dass man ihm für seine eventuell entstandenen Vorbereitungen oder zusätzlichen Aufwendungen wie z.B. Tischschmuck oder Bereitstellung besonderer Speisen und entgangenen Gewinn einen Ausgleich zahlt. Allerdings muss der Wirt in diesem Fall beweisen, dass er andere Gäste wegen der Reservierung wegschicken musste. Hält umgekehrt der Restaurantbesitzer eine Reservierung nicht ein, kann auch der Gast Ersatz verlangen – etwa für die Fahrtkosten.

Wer glücklich einen Tisch ergattert und seine Bestellung aufgegeben hat, muss manchmal viel Geduld aufbringen, bis das Essen endlich auf dem Tisch steht. Stundenlange Wartezeiten muss sich aber kein Gast gefallen lassen: So hat das Landgericht Karlsruhe beispielsweise entschieden, dass der Gastgeber einer Festgesellschaft, der das Mittagessen für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt hat, den Preis um 30% kürzen durfte, wenn das Essen mit einer Verspätung von 90 Minuten serviert wurde (LG Karlsruhe AZ: 1 S 196/92).

Manchmal kommt das Essen zwar schnell, dafür aber mit unerwünschten Beigaben. Eine nicht bestellte Schnecke im Salat oder das berühmte können einem gründlich auf den Magen schlagen. In so einem Fall muss man natürlich nicht weiter essen und nach Auskunft von ARAG Experten auch nicht den vollen Preis bezahlen. Bei einem Menü muss man höchstens die Gänge bezahlen, die man vorher verzehrt hat.

Die Krönung eines verunglückten Festessens freilich ist, wenn man am Ende auch noch eine Ewigkeit auf die Rechnung warten soll. Auch dagegen kann man sich jedoch wehren. Wenn der Wirt auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht innerhalb einer halben Stunde die Rechnung bringt, kann man das Restaurant verlassen. Allerdings raten die ARAG Experten unbedingt Namen und Anschrift zu hinterlassen, um nicht eine Anzeige wegen Zechprellerei zu riskieren.

In allen Fällen gilt: Berechtigte Beschwerden sollte man immer sofort vorbringen und versuchen, mit dem Gastwirt eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, bleibt nur der Gang vors Gericht. Oder man straft den schlechten Service selbst – und meidet in Zukunft das Lokal.

Mehr Tipps rund ums Verbraucherrecht gibts auch im Internet unter www.arag.de .

Download dieses Beitrags im Internet im MP3-Format (128 Kb/Sek.) unter: http://www.radioservice.de/mp3/arag/04ar0301.MP3

 

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