(openPR) Käufer die Immobilien aus einer Insolvenz erwerben, sollten vor Vertragsabschluss genau prüfen, ob eine nicht im Vertrag angegebene Wohnfläche den Tatsachen entspricht. Hat dieser Gelegenheit zur Vermessung der Wohnung, vertraut aber weiterhin auf die Richtigkeit ungenauer Objektunterlagen von dritter Seite, trägt er die Last über eventuelle Wohnflächenabweichungen. Dem Erwerber ist also grundsätzlich anzuraten, die vereinbarte Wohnfläche genau zu ermitteln und in den Kaufvertrag aufzunehmen, so das Internetportal Baurechtsurteile.de unter Verweis auf ein Urteil des LG Dresden (Az.: 6 O 2370-07). Sollte es dann zu einer Abweichung der Wohnfläche kommen, ist dies ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB und führt zu einem Gewährleistungsanspruch.








