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Gläubiger müssen an den 31. Dezember denken

12.11.200814:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gläubiger müssen an den 31. Dezember denken
Verschlafen kann richtig teuer werden!
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(openPR) An diesem Tag verjähren die Zahlungsansprüche

Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen.
„Einen Termin den sich Gläubiger im Kalender rot markieren sollten“ so Creditreform Flensburg. Obwohl viele diesen Stichtag kennen, gehen Gläubigern jährlich Millionenbeträge verloren, weil die Verjährungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Damit drohen Ende 2008 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2005 zu verjähren. Rechtzeitiges Handeln ist also geboten.

Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen.


Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids.

Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein schriftliches Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).

Außergerichtliche Mahnungen, also privatschriftliche Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung nicht, selbst wenn sie als Einschreiben erfolgen.

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