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Information zur geplanten Neuregelung bei Kündigung älterer Arbeitnehmer

01.01.200410:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) 27.10.2003 - Der Deutsche Bundestag hat am 26. September 2003 das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz bedarf noch der abschließenden Behandlung im Bundesrat.

Mit dem Gesetz soll unter anderem die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab dem 1. Februar 2006 grundsätzlich auf 12 Monate und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate begrenzt werden. Bisher haben ältere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 32 Monaten.

In diesem Zusammenhang wird auch die Erstattungsregelung geändert, nach der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit bei Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld für bis zu zwei Jahre erstatten müssen.

Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft (angestrebt ist der 1. Januar 2004), gelten bei Kündigung eines älteren Arbeitnehmers nach dem 25. September 2003 folgende Regelungen:

Der Arbeitgeber muss der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld erstatten, wenn er einen 55-jährigen oder älteren langjährig beschäftigten Arbeitnehmer entlässt (vorher: 56 Jahre oder älter).

Die Erstattungspflicht tritt nach Vollendung des 57. Lebensjahres ein (bisher: 58. Lebensjahr).

Die Erstattungspflicht beträgt längstens 32 Monate (vorher: 24 Monate).

Die Erstattungspflicht tritt ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Jahre vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

Die Verschärfung gilt nur für die Fälle, in denen Arbeitnehmer noch die bisherige 32-monatige Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in Anspruch nehmen können. Im Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist bereits jetzt vorgesehen, dass die Erstattungspflicht mit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes - also ab 1.Februar 2006 - ersatzlos entfällt.

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