(openPR) Das Mittelalter haben wir längst hinter uns gelassen. Und dennoch: Am Schulden-Pranger steht man schneller, als mancher es sich vorstellen kann.
Ein Gläubiger ist natürlich daran interessiert, Informationen über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners zu erhalten. Die verschafft ihm die „Eidesstattliche Versicherung“ (früher Offenbarungseid). Dabei muss der Schuldner ein vollständiges Verzeichnis über sein gesamtes Vermögen anlegen und an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und richtig und vollständig gemacht hat.
Hält der Schuldner den für die Abgabe der Erklärung vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Termin unentschuldigt nicht ein, oder verweigert er gar die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann der Gläubiger nach Zahlung eines Haftkostenvorschusses einen Haftantrag zur Erzwingung derselben erwirken. Hiermit geht einher, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners auch ohne dessen Erlaubnis betreten und nach dem Schuldner durchsuchen darf, um ihn zu verhaften und bis zu sechs Monaten in einer Haftanstalt unterzubringen.
Eintrag ins Schuldnerregister
Sowohl die Tatsache, dass eine Person eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, als auch der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung derselben, werden in einem Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten am Wohnsitz des Schuldners eingetragen und bleiben in der Akte regelmäßig für drei Jahre stehen.
Dieses Verzeichnis ist öffentlich einsehbar und wird auch eingesehen, etwa von Rechtsanwälten, die Gläubiger vertreten und auf diese Weise die Vermögensverhältnisse des Schuldners recherchieren möchten. Diese Vorgehensweise hat sich schon seit 1879 eingespielt, denn so lange existiert die deutsche Zivilprozessordnung schon. Problematisch ist nun geworden, dass sich im Zeitalter der Informationsgesellschaft auch private Auskunfteien, wie z.B. die SCHUFA, die Daten aus dem Schuldnerregister besorgen und in ihren Datenbestand übertragen. Es existieren also neben dem staatlichen Schuldnerregister nun parallel noch private Datenbanken.
Weitergabe an private Datenbanken
Ob eine Verwendung der Daten in privaten Datenbanken jedoch zulässig ist, ist durchaus umstritten. Werden Daten aus dem Schuldnerregister eines Amtsgerichtes von rein privaten Auskunfteien digitalisiert und in riesige Datenbankbestände aufgenommen, sind sie plötzlich an allen Orten der Welt und rund um die Uhr abrufbar.
Denkt man über die Folgen nach, wird klar, dass damit die bisherige Rechtspraxis auf den Kopf gestellt wird. Man stelle sich z.B. vor, was passiert, wenn die kontoführende Bank obligatorisch den Datenbestand der SCHUFA abfragt und dort über ihren Kunden die Auskünfte „eidesstattliche Versicherung“ oder „Haftbefehl erlassen“ erhält.
In aller Regel muss dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen werden. Sicher werden bereits bestehende Konten- und Kartenverträge gekündigt, Unternehmer verlieren umgehend ihre Vertragspartner und Angehörige der Finanzbranche ihre Anstellung. Nicht nur die sich bereits andeutende wirtschaftliche Schieflage wird nunmehr komplettiert und endgültig, sondern auch jeder Neuanfang unmöglich gemacht. Neuerdings wollen selbst potentielle Vermieter oder sonstige Vertragspartner vor Vertragsschluss eine SCHUFA Selbstauskunft einsehen. Spätestens jetzt ist den Betroffenen nicht bloß die Möglichkeit genommen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sondern unter Umständen sogar eine Wohnung anzumieten. Dabei stellt sich die Frage, ob diese moderne Form des „Schuldner-Prangers“ überhaupt im Interesse der Gläubiger ist. Das Interesse der Gläubiger, die über einen 30 Jahre gültigen, vollstreckbaren Titel verfügen, besteht nämlich nicht im dauerhaften wirtschaftlichen Ruin ihres Schuldners, sondern in der Wiederherstellung seiner Zahlungsfähigkeit, um die Schulden eines Tages auch erfolgreich eintreiben zu können.
Keine Regelung in EU-Richtlinie
Die Zulässigkeit wurde zwar während des Gesetzgebungsverfahrens beim Erlass der EU-Datenschutzrichtlinie diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob man die Weitergabe dieser Daten an private Auskunfteien in der Richtlinie ausdrücklich gestatten sollte. Der EU-Richtliniengesetzgeber hat sich jedoch entschlossen, die dafür vorgesehene Bestimmung in der Richtlinie ausdrücklich zu streichen und hat auf eine solche Regelung verzichtet. Daraus kann man im Umkehrschluss ableiten, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dem Schuldnerregister an private Auskunfteien, die diese Daten digitalisieren und weltweit zum Abruf bereit halten, vom Gesetzgeber auch nicht als zulässig angesehen wird. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren sicherlich nicht ausdrücklich streichen müssen.
Die Kanzlei Schulte am Hülse hat nunmehr eine Musterklage erhoben, bei der die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise unter Datenschutzgesichtspunkten auf dem rechtlichen Prüfstand steht. Sollte sich die Informationsweitergabe an Auskunfteien als unzulässig herausstellen, hat dies positiven Einfluss auf den Datenschutz und stärkt ihn.
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