(openPR) Alterseinkuenftegesetz passiert Finanzausschuss
28. April 2004 - Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joerg-Otto Spiller, und der Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Horst Schild, erklaeren anlaesslich der heutigen Verabschiedung zum Alterseinkuenftegesetz im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages:
Mit dem Alterseinkuenftegesetz wird die nachgelagerte Besteuerung fuer nahezu alle Alterseinkuenfte eingefuehrt, die betriebliche Altersvorsorge verbessert sowie die Foerderung der privaten Altersvorsorge vereinfacht.
Ausgangspunkt fuer die gesetzgeberische Aktivitaet ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002, in dem die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen fuer verfassungswidrig erklaert und der Gesetzgeber aufge-fordert wurde, bis zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu finden.
Der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung dauert eine Generation: Schrittweise wird die Abzugsfaehigkeit der Vorsorgeaufwendungen ausgedehnt, bis schliesslich im Jahre 2025 ein Hoechstbetrag von 20.000 Euro abziehbar sein wird. Schrittweise wird auch der zu besteuernde Anteil der Renten ab dem Jahr 2005 erhoeht. Im Jahr 2040 neu eintretende Rentner muessen ihre Rente voll versteuern.
Die nachgelagerte Besteuerung stellt fuer die uebergrosse Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner keinen Nachteil dar. Die damalige Praesidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, hat ausdruecklich bei der Verkuendung des Urteils am 6. Maerz 2002 darauf hingewiesen, dass fuer Besorgnis in Reihen der Rentner kein Anlass bestehe. Rund 80 Prozent der Rentner werden auch kuenftig nicht belastet.
Bestandsrenten und Neufaelle sind im Jahr 2005 bis zu einer Hoehe von knapp 19.000/38.000 Euro (Ledige/Verheiratete) steuerfrei. Auch kuenftig werden Durchschnittsrenten steuerfrei sein. Dies gilt selbst dann, wenn Betriebsrenten dazu treten.
Bei den Erwerbstaetigen tritt durch die zunehmende steuerliche Abzugsfaehigkeit der Rentenbeitraege eine finanzielle Entlastung ein, die fuer den Aufbau zusaetzlicher Anwartschaften in der zweiten und dritten Saeule der Altersvorsorge genutzt werden kann.
Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge wird die Direktversicherung in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen. Dies gibt erstmals Arbeitnehmern, denen ihre Arbeitgeber keine eigene betriebliche Altersvorsorge anbieten, die Gelegenheit, steuerfrei eine zusaetzliche Altersversorgung aufzubauen. Zusaetzlich wurde im Finanzausschuss eine Erhoehung des steuerfreien Foerderrahmens nach Paragraf 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EstG) um einen Betrag von 1.800 Euro beschlossen. Die Steuerfreiheit der Beitraege erreicht damit einen Rahmen von insgesamt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage plus 1.800 Euro und bietet damit ausreichend Spielraum fuer den Aufbau einer zweiten Saeule.
Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei fuer den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden koennen. Schliesslich ist zukuenftig die Uebertragung von Anwartschaften (beispielsweise beim Arbeitgeberwechsel) fuer den Arbeitnehmer steuerneutral moeglich.
Bei der Vereinfachung der Riester-Rente sind insbesondere ein vereinfachtes Antragsverfahren (der Anbieter kann Folgeantraege fuer die Foerderung selbst stellen) sowie die Einfuehrung eines einheitlichen Sockelbetrags von 60 Euro zu nennen. Die Anzahl der Zertifizierungskriterien wird von elf auf fuenf verringert.
Versicherungen, die die Riester-Foerderung in Anspruch nehmen wollen, muessen ab dem Jahr 2006 einheitliche Tarife fuer Maenner und Frauen anbieten (Unisex-Tarife). Fuer laufende und bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossene Vertraege aendert sich nichts.
Das bisherige Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung wird abgeschafft, da es im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkuenfte keine systematische Rechtfertigung mehr hat. Allerdings hat der Finanzausschuss fuer bestimmte Lebensversicherungen eine Steuerverguenstigung beschlossen: Ertraege, die der Steuerpflichtige nach Vollendung des 60. Lebensjahres und aus Vertraegen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren realisiert, unterliegen der so genannten Fuenftelungs-Regelung nach Paragraf 34 Absatz 1 EStG. Dies dient der Abmilderung der Progression.







