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Neue Luftsicherheitsschulungsverordnung des Luftfahrtbundesamtes -- Wer prüft die aktuelle Ausbilderzulassung?

02.10.200811:32 UhrLogistik & Transport
Bild: Neue Luftsicherheitsschulungsverordnung des Luftfahrtbundesamtes -- Wer prüft die aktuelle Ausbilderzulassung?
Musterzulassung des Luftfahrtbundesamtes
Musterzulassung des Luftfahrtbundesamtes

(openPR) Koblenz / Winningen, 02.10.2008 - Ein kurzer Rückblick ins vergangene Jahr: In der Sendung vom 16. Juli 2007 deckte die Redaktion des TV Politikmagazins Report Mainz massive Lücken bei der Luftfrachtsicherheit auf.

Anhand der gezeigten Aufnahmen in den Frachtbereichen dreier deutscher Flughäfen wurde anschaulich dokumentiert, dass diverse Luftsicherheitsvorschriften aus dem Leitfaden des Luftfahrtbundesamtes (LBA) wie auch die VO (EG) 2320/2002 (aktuelle Änderungsverordnung: 300/2008) missachtet wurden.



Mit zunehmendem Bekannt werden der Problematik und der hohen Brisanz des Themas unternahm man mittlerweile sicher alles Erdenkliche, um jede noch so kleine Sicherheitslücke auszumerzen. Eine lückenlose Dokumentation ist hierbei unabdingbar, um im Falle eines Audits oder einer unangekündigten Inspektion durch das LBA die Einhaltung des aktuellen Maßnahmenkataloges beweisen zu können.

Aber wie man ja weiß ist Papier geduldig.

Und wer rechnet bei all dieser Sorgfalt damit, dass auch im Bereich der Luftsicherheitsschulungen massive Lücken bestehen könnten? Aber mal Hand aufs Herz: Wer hat bei der Suche nach entsprechenden Anbietern solcher Schulungen die Zulassung des Ausbilders in Augenschein genommen?

Denn jeder Ausbilder muss anhand eines vom LBA ausgestellten Schriftstücks nachweisen können, dass er zur Durchführung dieser Schulungen befähigt ist.

Aufgrund der am 02. April 2008 neu eingeführten Luftsicherheitsschulungs-verordnung müssen alle bisherigen LBA anerkannten Ausbilder ein erneutes Zulassungsverfahren durchlaufen. Wird die Zulassung erteilt, erhält der Ausbilder ein Zertifikat, das neben dem neuen Layout (siehe Muster) eine Urkundennummer (z.B. LBA 4711) enthält. Diese Nummer muss der Ausbilder, sofern eine solche bereits vorliegt, auf den Teilnehmerzertifikaten aufführen. Weiterhin sind die geschulten Inhalte zu bescheinigen.

Wurden bzw. werden Luftsicherheitsschulungen durch nicht offiziell zugelassene Ausbilder durchgeführt, so gelten diese als nichtig und sind somit für alle Teilnehmer unbrauchbar. Dies hat verheerende Folgen, denn die Sicherheit der Lieferkette vom Absender bis zum Frachtraum des Flugzeugs ist dann nicht mehr gegeben.

Durchlaufen Sie aktuell eine Luftsicherheitsschulung oder haben eine solche noch vor sich, so achten Sie bitte unbedingt auf unsere Hinweise. Denn lieber einmal mehr hinterfragen, bevor vielleicht gerade Ihr Ausbilder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Die beiden Beratungs- und Schulungsspezialisten für den Bereich Luftsicherheit Lobraco und KOVEX mit Sitz in Winningen bei Koblenz stehen Ihnen gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter www.lobraco.de oder www.kovex.de

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