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Sichere Geldanlage in (Zins-) Währungsswaps?

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Rechtsanwälte Leipold & Coll., München - Frankfurt a.M. - Wien - Zürich
Rechtsanwälte Leipold & Coll., München - Frankfurt a.M. - Wien - Zürich

(openPR) Der permanente Druck, sich eine sichere Altersvorsorge aufzubauen bzw. die wiederholte Mitteilung, dass aufgrund der derzeitigen Rentensituation sich jedermann ein Polster für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit aufbauen solle, führt oftmals dazu, dass Anleger, die über ein gewisses Grundkapital verfügen, zu äußerst zweifel- und risikohaften Geschäften beraten werden und diese anschließend mit einem nicht unbeträchtlichen Verlust beenden.



Die Beratung ist oftmals unausgewogen und weißt nicht auf die tatsächlich bestehenden akuten Risiken hin. Im Rahmen von sogenannten Zinsswapgeschäften bieten zum Beispiel Banken die scheinbar günstige Möglichkeit, jährliche Erlöse zu erzielen, die oftmals einem Viertel des eingelegten Kapitals entsprechen. Kaum ein Interessent versteht dabei das System des von ihm abgeschlossenen Geschäftes und erkennt, dass trotz einer sog. Stop-Loss-Regelung seine Verluste auch über den als Sicherheit hinterlegten Betrag hinausgehen können. Diese Gefahr besteht, da es sich bei der Anlage um ein Geschäft mit Hebelwirkung handelt. Zur Besicherung einer Summe von € 500.000,00 muss der Kunde (nur) einen Betrag in Höhe von zehn Prozent zur Verfügung stellen oder auf ein Konto der vermittelnden Bank zahlen. Anschließend wird die Swap-Vereinbarung geschlossen. Beim Swapgeschäft werden Zahlungs- bzw. Zinsverpflichtungen unterschiedlicher Bonität gleicher Währung oder gleicher Laufzeit und gleicher Zinsbindungsfrist, jedoch mit unterschiedlicher Währung ausgetauscht. Allein durch die Hebelwirkung können die Chancen auf ein Viertel der Sicherungssumme ansteigen. Aber eine Chance in dieser Größenordnung bietet auch ausreichend Gefahren für einen Verlust mindestens in gleicher Höhe. Über diese Risiken wäre im Rahmen einer Beratung aufzuklären.

In den von den Rechtsanwälten Leipold & Coll. bearbeiteten Fällen wurde durch den jeweiligen Berater über die tatsächlichen Risiken nicht zum vollen Verständnis der Kunden aufgeklärt. Nunmehr beruft sich der Berater auf eine reine Vermittlungstätigkeit (was im Einzelfall zu prüfen ist), da er sich nur als Kontaktgeber zur Bank versteht, andererseits behaupten sowohl die Bank als auch der Berater, der jeweils andere hätte die Beratung und Risikoaufklärung vornehmen sollen.

Der Leid tragende ist jeweils der Kunde, der erhebliche Gebühren zahlt und am Ende seinen eingesetzten Betrag erheblich geschmälert sieht, wobei er bei ordnungsgemäßer Beratung diese Investition nicht getätigt hätte. In jedem Fall sollten Geschädigte den Sachverhalt durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen, um so erreichen zu können, dass die finanzielle Situation der Ausgangslage entspricht.



Geschädigte sollten ihren Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

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