(openPR) Stuttgart, 21. August 2008. Mit Beschluss vom 19.03.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Wenn ein Mieter einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Mietwohnung aufgenommen hat, so kann eine Räumungsklage auch gegen den Lebensgefährten erforderlich sein.
Auf Vermieterseite wird häufig angenommen, dass eine Räumungsklage allein gegen den Mieter ausreichend sei. "Doch das ist ein Irrglaube. Sobald weitere Personen in der Wohnung leben", klärt Simone Scholz auf, "muss stets geprüft werden, ob die Räumungsklage auch gegen diese zu richten ist." Hat nämlich der Vermieter lediglich seinen Mieter auf Räumung verklagt und stellt der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung fest, dass in der Wohnung weitere Personen wohnen, wird die Zwangsräumung unter Umständen abgelehnt. Der Vermieter hat zwar ein Räumungsurteil gegen den Mieter, kann dieses wegen der weiteren in der Wohnung lebenden Personen nicht vollstrecken. Er muss in diesem Fall eine weitere Räumungsklage gegen die anderen Personen auf den Weg bringen. "Daraus resultieren doppelte Verfahrenskosten sowie eine doppelte Verfahrensdauer", warnt die Rechtsanwältin. "Der Vermieter sollte daher vor Erhebung der Räumungsklage stets mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen, ob in der Wohnung neben dem Mieter tatsächlich keine weiteren Personen wohnen", rät Scholz.
Wohnt der Mieter gemeinsam mit seinem Ehepartner in der Wohnung, muss die Klage auch gegen den Ehepartner gerichtet werden. Leben in dem Haushalt auch volljährige Kinder, kommt eine Räumungsklage auch gegen die Kinder durchaus in Betracht.
Ob letztlich eine Räumungsklage gegen alle in der Wohnung lebenden Personen erforderlich ist, richtet sich danach, ob diesen durch den Mieter willentlich Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt wurde. Zu den Anhaltspunkten gehören laut Scholz: "Wenn der Mieter dem Vermieter angezeigt hat, dass er einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen wolle oder der Mieter die Person in die Wohnung einziehen lässt. Genauso verhält es sich, wenn sich die Person bei den Meldebehörden auf diese Wohnung angemeldet hat oder der Name am Briefkasten oder an der Wohnungstür angebracht wurde."












