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Abmahnung wegen Verwendung olympischer Symbole - Darf ich mit den "Ringen" werben?

31.07.200814:18 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung
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Rechtsanwälte Leipold & Coll., München - Frankfurt a. M. - Wien - Zürich
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(openPR) Am 8. August 2008 beginnen in Peking die olympischen Sommerspiele. Ein Blick in die einschlägigen Suchmaschinen zeigt, dass auch jede Menge Internetangebote auf dieses Ereignis hinweisen.



Allein der Begriff „Olympia“ listet rund 53.000.000,00 Treffer auf. Da stellt sich die Frage: Darf man Bezeichnungen wie „Olympia“ oder „olympisch“, bzw. sogar die olympischen Ringe verwenden, oder hat man hier mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu rechnen?

Die (geschäftliche) Verwendung von olympischen Symbolen kann für Unternehmen, wie Privatpersonen erhebliche Risiken hervorrufen. Der Grund hierfür liegt weniger in markenrechtlichen Erwägungen (auch wenn Marken wie „Beijing 2008“, „olympic games“, oder „olympic collection“ markenrechtlichen Schutz genießen) als in den Regelungen des sog. „OlympiaSchG“ (Olympiaschutzgesetz von 1994), was den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen" (OlympSchG) zum Inhalt hat.


1. Hintergrund des Gesetzes

Das zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz soll markenrechtliche Lücken schließen, um sicherzustellen, dass olympische Spiele nur an solche Länder vergeben werden, in welchen die ausschließliche Vermarktung der olympischen Zeichen durch das IOC beziehungsweise das jeweilige Nationale Olympische Komitee (NOK – bzw. NOC - ) gewährleistet ist. Gesetzlich geschützt sind - abgesehen von den olympischen Ringen - als olympische Bezeichnungen die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter alleine, oder in Zusammensetzung, sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache. Entsprechend der gesetzgeberischen Motivation sind Inhaber des Schutzrechts ausschließlich das IOC und das deutsche NOK.


Gemäß § 3 Abs. II OlympSchG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, in der Werbung für Waren und Dienstleistungen sowie als Firma, geschäftliche Bezeichnung oder Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu nutzen, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Den olympischen Bezeichnungen ähnliche Begriffe werden in § 3 Abs. II S. 2 OlympSchG dem Schutzumfang der Norm ebenfalls unterstellt. Eine Ausnahme macht § 4 OlympSchG, als eine bestimmte Nutzung der olympischen Bezeichnungen zugelassen und nicht als unlauter einzustufen ist. Wer gleichwohl gegen § 3 OlympSchG verstößt, kann sich einem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen.


2. Aktuelles Risiko in Hinblick auf das sog. „Turin2006-Urteil“

Es existieren relativ wenige Entscheidungen in Bezug auf die Verwendung von „olympischen Symbolen“ und Begriffen, sowie der Verwendung von Domainbezeichnungen mit dem Bestandteil „olympia2008“ etc. Es ist zudem auch heftig umstritten, ob dem NOK überhaupt ein derart weitreichender Schutz zugesprochen werden kann, da einige Gerichte (sogar) verfassungsrechtliche Zweifel an dem Gesetz haben (vgl. LG Darmstadt 22. November 2005 Gz.: 14 O 744/04).

Ob die in diesem Urteil geäußerte Ansicht auch in der Berufung Bestand gehabt hätte, kann nicht gesagt werden, da der deutsche olympische Sportbund (DOSB) die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.

Einen Erfolg errang das IOC vor einem US-Gericht bei einem Streit um die Internet-Adresse „turin2006.com“. Da der Betreiber weder ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain geltend machen konnte noch sonst eine Registrierung und Nutzung in bösem Glauben widerlegen konnte, entschied das Gericht auf Übertragung der Domain an das IOC.


3. Ausblick

Der allgemeine Trend der (Massen-) Abmahnungen wird wohl auch hier weiter gehen, auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig erscheint. Erste Schreiben liegen jedoch bereits vor, die – wie üblich für derartige Fälle – einem gleichbleibenden, vorbereiteten Muster ähneln. Allerdings fehlt es meistens an der schlüssigen Darlegung der eigentlichen Verletzungshandlung, so dass nur dringend davor abgeraten werden muss, die entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben.


Für eine genauere Prüfung der Angelegenheit stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

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