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Die gewerbliche Abmahnung im E-Commerce am Beispiel von eBay

23.06.200914:38 UhrIT, New Media & Software
RA Karsten Gulden, LL.M.
RA Karsten Gulden, LL.M.

(openPR) In der virtuellen Geschäftswelt hat sich der E-commerce zu einem Eckpfeiler der Wirtschaft entwickelt.

30 Millionen registrierte Nutzer und ein Handelsvolumen von mehr als fünf Milliarden Dollar - das sind die Zahlen des führenden Auktionshauses eBay aus dem letzten Jahr, die verdeutlichen, dass sich der Online-Handel auch im gewerblichen Bereich etabliert hat.



Mit den Zahlen steigt auch die Anzahl der gewerblichen Konkurrenten, die sich im E-Commerce behaupten und eine möglichst große Anzahl von Produkten verkaufen wollen. Rechtliche Auseinandersetzungen sind die logische Folge.

Gewerbliche Verkäufer müssen ihr Angebot und den gesamten Auftritt im E-Commerce den Gesetzmäßigkeiten der virtuellen Rechtwelt anpassen, um kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Erforderlich ist diesbezüglich eine Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Shops bevor dieser aktiviert wird.

Im Falle rechtlicher Streitigkeiten geht es für die gewerblichen Verkäufer häufig um die Abwehr und Verteidigung von wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen. Diese können im Vorfeld verhindert werden, wenn eine rechtssichere Gestaltung der Angebote und AGB bei eBay und im Online-Shop erfolgt.

Die Gewährleistungsrechte müssen ordnungsgemäß dargestellt werden, so dass es insbesondere bei Reklamationen oder Transportschäden zu keinerlei Differenzen kommen kann. Werbemaßnahmen sind unbedingt im Vorfeld zu prüfen, damit ein effektives und rechtlich zulässiges Marketing erfolgen kann. Insbesondere Markenartikler haben ein hohes Interesse an der Sicherung der eigenen Marke und effektiven Durchsetzung der eigenen Rechte.

Gewerbliches Handeln

Beim Erhalt einer gewerblichen Abmahnung gilt es zunächst zu prüfen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Das Auktionshaus Ebay stellt die Kriterien für ein solches Handeln mustergültig dar und knüpft folgende Voraussetzungen daran:

- Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
- Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
- regelmäßig große Artikelmengen verkaufen
- über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
- häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben
- eBay-Verkaufsagent sind
- für Ihr Unternehmen einkaufen

Als Indiz für gewerbliches Handeln gilt laut eBay nach der Rechtsprechung:

Eigenschaft des Verkäufers als PowerSeller

- die Unterhaltung eines eBay Shops
- eine hohe Zahl an Bewertungen in Relation zum Zeitraum der Tätigkeit: Mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen längeren Zeitraum deuten beispielsweise auf eine gewerbliche Tätigkeit hin
- Zahl der aktuellen Verkäufe: Werden über einen längeren Zeitraum ständig viele Artikel verkauft, handelt es sich in der Regel um einen gewerblichen Verkäufer
- Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Wert): Der Verkauf von mehreren gleichartigen Navigationsgeräten wurde als Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit eingestuft
- ein Internetauftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen

Quelle: http://pages.ebay.de/rechtsportal/allg_1.html

Diese Auflistung verdeutlicht, dass ein gewerbliches Handeln sehr weit gefasst wird und auch der vermeintliche Privatmann hierunter fallen kann.


Rechtmäßigkeit der gewerblichen Abmahnung

In einem nächsten Schritt sollten die formellen Voraussetzungen der Abmahnung geprüft werden.

Insoweit wird auf folgende Ausführungen verwiesen:

http://www.die-abmahnung.info/die-abmahnung/


Abmahnung nach Rechtsgebieten

Die meisten gewerblichen Verkäufer werden mit Abmahnungen aus den Bereichen des Markennrechts, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts konfrontiert.

Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Markenrecht

Verstöße gegen das Markenrecht umfassen in der Regel folgende Vorwürfe:

- unrechtmäßige Nutzung fremder Marken - Verkauf von Fälschungen oder Plagiaten (Ed Hardy, La Martina, Rolex, Cartier etc.)
- Weitervertrieb von unveränderter Originalware
- Einstellen der Waren in einer falschen Markenkategorie
- Keyword-Spamming mit geschützten Markenbegriffen
- Verwendung fremder Markennamen als beschreibende Angabe
- Veri Programm / siehe: http://www.ggr-rechtsanwaelte.de/index.php?id=30&article=601

Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht

Verstöße gegen das Urheberrecht umfassen in der Regel folgende Vorwürfe:
Unrechtmäßige Verbreitung, Vervielfältigung, oder sonstige Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke wie Bilder, Fotos, CD-Cover etc.

Abmahnung wegen Verstoßes gegen das wettbewerbsrecht

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht umfassen laut eBay in der Regel folgende Vorwürfe:

- fehlende oder fehlerhafte Impressumsangaben
- fehlende oder fehlerhafte Verbraucherinformationen (z.B. fehlerhafte Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht)
- fehlende oder undeutliche Preisangaben (z.B. fehlender Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer)
- fehlende oder irreführende Angaben über die Merkmale der angeboten Ware (z.B. Verstoß gegen besondere Kennzeichnungspflichten)
- irreführende Angaben über Bedingungen, unter denen die Waren geliefert wird (z.B. Angabe von unversichertem Versand ohne Hinweis auf die Gefahrtragungsregelung beim Verbrauchsgüterkauf)
- Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Quelle: http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_15.html


Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gewerbliche Verkäufer ihre geplanten Transaktionen prophylaktisch einer umfassenden juristischen Prüfung unterziehen sollten, da sie einem enormen Kostenrisiko unterliegen, wenn Konkurrenten eine berechtigte Verletzung ihrer Schutzgüter geltend machen.

Datum: 23.06.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht
Mehr über: eBay, E-Commerce
Link: www.die-abmahnung.info

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