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Schwarzarbeit lohnt nicht

Bild: Schwarzarbeit lohnt nicht

(openPR) Stuttgart, 30. Juli 2008 - Ein Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Arbeitgeber wurden nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt. Diese nachträglich festgesetzten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung stellen - wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die betroffenen Arbeitnehmer weiterbelastet - lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Begründung liegt darin, dass zum Arbeitslohn alle Vorteile gehören, die für diese Beschäftigung gewährt werden. Insofern stellen auch die im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit nachträglich festgesetzten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einen geldwerten Vorteil dar; die Arbeitnehmer werden dadurch endgültig von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast befreit. Es ist unerheblich aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Anteile der Arbeitnehmer übernimmt. Allerdings hat der BFH (Bundesfinanzhof) noch nicht abschließend entschieden, ob bei versehentlich unterbliebener Beitragsabführung entsprechend zu verfahren ist.

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