(openPR) Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Patientenverfügungen sehen die beiden großen Kirchen nach wie vor Klärungsbedarf. Sie haben deutliche Vorbehalte gegen mehrere Punkte des Gesetzentwurfs des Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), wie sich aus einem gemeinsamen Schreiben an die Bundestags-Fraktionsvorsitzenden ergibt.
Die kirchlichen Bedenken richten sich vor allem gegen die ungenügende Beachtung der Rolle von Patienten-Bevollmächtigten und Betreuern sowie die unbegrenzte Reichweite der Patientenverfügung (Quelle: EKD.de - Mitteilung v. 16.05.08 ).
Entgegen der Auffassung der beiden großen Kirchen gibt keinen Klärungsbedarf, sondern allenfalls einen zwingenden Regelungsbedarf, der nunmehr zügig in Angriff genommen werden sollte. Es geht nicht an, dass aus Respekt – vor wem auch immer – der staatliche Gesetzgeber sich seinen grundrechtlichen Schutzpflichten begibt. Es ist nochmals eindringlich daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet ist und zwar insbesondere unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes betrachtet. Auf Dauer ist es nicht akzeptabel, dass die Gerichte „stellvertretend“ für den Gesetzgeber tätig werden. Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Stünker u.a. trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung und dies gilt auch für die unbegrenzte Reichweite der Patientenverfügung!
Es ist völlig zureichend, wenn die beiden großen Kirchen auf ihre Christlichen Patientenverfügungen verweisen und hierfür werben. Den gläubigen Christen bleibt es dann unbenommen, sich für eine dieser Alternativen zu entscheiden. Der Gesetzgeber hingegen wird bei seiner Regelung zur Patientenverfügung zu bedenken haben, dass er zur religiösen Neutralität verpflichtet ist und demzufolge darauf zu achten hat, dass den Bürgerinnen und Bürgern keine verfassungsrechtlich gebotene Handlungs- und damit Verfügungsoptionen genommen werden, die nicht den moralischen Ansprüchen der Kirchen genügen. Mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten kommt der scheinbar integrierenden Kraft der Moralisten und bereichsspezifischen Ethiker eine höchst eingeschränkte Bedeutung zu. Dies mögen die beiden großen Kirchen akzeptieren, auch wenn es ihnen schwer fällt.
Im säkularen Verfassungsstaat gibt es neben dem staatlichen Gesetzgeber keinen wie auch immer gearteten „göttlichen Gesetzgeber“, dem es möglich ist, Einfluss auf die konkrete Grundrechtsstellung und –ausübung der Bürger zu nehmen. Die Werthaltung der Kirchen in allen Ehren gehalten, aber ihr gebetsmühlenartiges Werben für ihre Werte und ein christlich gebotenes Sterben (ggf. mit einer entsprechenden Heroisierung und Verklärung des Leids und des Todes) findet dort seine Grenzen, wo ganz aktuell Einfluss auf die politisch Verantwortlichen genommen werden soll. Unsere Verfassung weist hier den Kirchen – aber auch den Abgeordneten - den rechten Weg, wie sich unschwer aus Art. 140 GG ergibt.
Kirchliche Wertvorstellungen sind freilich zu tolerieren, aber nicht um den Preis, dass diese sich schleichend als „unechte Grundrechtsschranken“ generieren. Die Säkularisierung der politischen Ordnung ist (!) eine Bedingung der Freiheit und wie zutreffend vom Ratsvorsitzenden Huber in einem Referat zum 450jährigen Reformationsjubiläum im April 2006 festgestellt, auch der Religionsfreiheit.
Aber sie ist auch ein wenig mehr: Religiös fundierte Zentraldogmen sind für den demokratischen Gesetzgeber nicht bindend, mag sich auch „Gott nicht säkularisieren lassen“, wie der Theologe Christof Gestrich in einer überprüfungsbedürftigen These festgestellt hat. Sofern der Ratsvorsitzende Huber hieraus folgert, dass es ein Trugschluss ist, „wenn die Kirche selbst auf die Säkularisierung der ihr anvertrauten Glaubensgehalte mit einer Selbstsäkularisierung antwortet, statt unter der Asche der Säkularisierung die Glut der ursprünglichen Glaubensmotive freizulegen“, mag dies legitim sein. Indes aber gilt: Die Säkularisierung als Prozess ist primär als ein Prozess der Ablösung der politischen Ordnung als solcher von ihrer geistlich-religiösen Bestimmung und Durchformung zu begreifen (Böckenförde) und dies gilt unverändert fort. Da nützt kein Wehklagen, dass ggf. der Begriff der Säkularisierung gegenwärtig in einem umfassenderen Sinn verstanden wird. Die „politische Ordnung“ und damit die Staatsgewalt bleiben unverändert aufgerufen, ihr Wächteramt für eine Errungenschaft allen ersten Ranges, nämlich dem säkularen Verfassungsstaat, wahrzunehmen. Hierbei wäre es fatal, wenn gerade diejenigen, die darüber zu wachen haben, sich ihres „Amtes“ begeben und im Begriff sind, einer christlich-konservativen Wertekultur Prioritäten einzuräumen.
Die Abgeordneten mögen nur ihrem Gewissen verantwortlich sein, aber in den zentralen Belangen ihrer Verpflichtung, den grundrechtlichen Schutzauftrag etwa mit Blick auf die Patienten und ihre Autonomie wahrzunehmen, müssen diese sich von ihren „Glaubensüberzeugungen“ frei machen und sich vor allem nicht instrumentalisieren lassen.
Die Abgeordneten dienen keinem „Herrn“, sondern dem gesamten Staatsvolk. Insofern bedürfen wir nicht der Revitalisierung vermeintlich höherer geistiger und sittlicher Werte, sondern lediglich die Umsetzung verfassungsrechtlicher Selbstverständlichkeiten, die allerdings gegenwärtig in einem zunehmenden Maße zu betonen und in Erinnerung zu rufen sind.
Lutz Barth

























