openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Gilt das Recht auf Privatkopie auch bei Einsatz von „virtuellen Recordern“?

15.05.200810:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Recht auf Privatkopie ist zwar bekannt. Große Unsicherheit (nicht nur bei Nichtjuristen) besteht aber darüber, in welchem Umfang, aus welchen Quellen und mit welchen technischen Hilfsmitteln Privatkopien hergestellt werden dürfen.

Die IT-Recht-Kanzlei wird daher insbesondere nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberechtsreform (so genannter zweiter Korb) immer wieder mit Fragen zu Privatkopie konfrontiert. In dem folgenden Beitrag wollen wir die häufigsten Fragen zu dieser Thematik beantworten.



Diese sind:
Darf ich Lieder auf youtube z.B. mit dem Audiorecorder von Windows mitschneiden, wenn ich die Kopien nur selber verwende und nicht an Dritte weitergebe?
Darf ich Webradiobeiträge mitschneiden und auf meine eigenen Festplatte im MP3-Format speichern, mit Radio-Rippern wie Radio Jack 2006 und Clipinc ?
Darf ich Aufnahmen netzbasierend auf einem Server eines Anbieters speichern mit so genannten „virtuellen Videorecordern“?


Diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn zunächst die Voraussetzungen dargestellt werden, die vorliegen müssen, wenn man legale Privatkopien erstellen will.

I. Voraussetzung für das Recht auf Privatkopie

Das Recht auf Privatkopie ist eine Bestimmung im Rahmen des urheberrechtlichen Kanons der Schranken des Urheberrechts (http://www.it-recht-kanzlei.de/schranken-urheberrecht.html). Gemäß § 53 UrhG Abs.1 wird das Zustimmungsrecht des Urhebers für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch durch eine gesetzliche Lizenz gedeckt.

Die Privatkopie ist nur zulässig für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien und im Freundeskreis und durch natürliche Personen (also nicht durch Unternehmen). Für die Herstellung der Kopie darf kein Gewinn erzielt werden. Es ist aber zulässig, die Erstattung der Herstellungskosten (Materialkosten) zu verlangen. Es sind nur einige wenige Kopien erlaubt. In der Praxis hat sich eine Obergrenze bis zu sieben Kopien eingespielt. Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren (Scannen, analoges Kopieren, Plotten), also in einem nicht digitalen Verfahren erfolgen muss.

Beispiel:
Es ist erlaubt, die Kopie eines Textes für den Privatgebrauch durch einen Copyshop machen zu lassen und hierfür eine Kopiergebühr zu bezahlen.

Beispiel für eine Privatkopie
Überspielen von Schallplatten oder CDs zum eigenen Gebrauch oder für Freunde oder Familienmitglieder.
Mitschnitt einer Radio- oder Fernsehsendung zum eigenen Gebrauch, für Freunde oder für Familienmitglieder, anzusehen mit dem Videorekorder oder dem Kassettenrekorder.
Kopie einer CD auf einen Computer, um sie dort zu hören.
Kopie einer CD auf dem MP3-Player,um sie im Auto zu hören.
Fotokopie von Stellen aus einem Buch, zur Diskussion in der Familie oder unter Freunden.
Kopieren von Zeitungsartikeln für ein privates Archiv.
Abschrift eines Gedichtes aus einem Buch zum eigenen Gebrauch oder für Freunde oder Familienmitglieder.

Für Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG oder Spiele besteht das Recht auf Privatkopie ausdrücklich nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein.

1. Keine Privatkopie bei offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlage

Auf Grund des so genannten zweiter Korb sind Privatkopien nicht nur wie bisher von „rechtswidrig hergestellten Vorlagen " sondern nun auch bei „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" verboten. Die Verschärfung der bisherigen Regelung schien notwendig, da z.B. Nutzer einer Tauschbörse sich immer darauf hinausreden konnten, dass es für sie beim Herunterladen der Kopie nicht ersichtlich gewesen war, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist. Nun kommt es darauf an, dass es für den Nutzer erkennbar ist, dass die Vorlage kein legales und von den Rechteinhabern autorisiertes Angebot im Internet darstellt, das öffentlich zugänglich gemacht wird.

Dies trifft auf jeden Fall auf Tauschbörsen zu. Hier dürfte sich selbst in Schülerkreisen herumgesprochen haben, dass diese kein legales Angebot der Musikindustrie darstellen und die dort angebotenen Stücke somit aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse also offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Kann er aber berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Quelle rechtmäßig ist (in dem er zum Beispiel eine angemessene Gebühr bezahlt), muss er keine weiteren Untersuchungen anstellen, da die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist.

2. Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist unzulässig

Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig, diesen zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken des Urheberrechts faktisch aushebeln.. Auch ist die Herstellung, Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten. Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von „Hackersoftware” zu.

Beispiel: Der Besitzer eines „funktionsreichen” Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber, um einen Kopierschutz zu umgehen.
II. Antwort auf die Fragen: Besteht das Recht auf Privatkopie bei der Nutzung von „virtuellen“ digitalen Recordern

Bei den technischen Kopierverfahren, die in oben genannten Fragen eine Rolle spielen, handelt es sich ausschließlich um digitale Kopien, die mit technischen Verfahren über das Internet erstellt wurden. Der Unterschied zwischen den in den ersten beiden Fragen und in der letzten Frage aufgeführten Kopierverfahren liegt in der so genannte Sachherschaft. In den ersten Fällen bedient der Nutzer ein Softwarewerkzeug als Recorder selbst, um eine Kopie auf seiner eigenen Festplatte zu erstellen. Im zweiten Fall lässt der Nutzer die Aufzeichnung durch einen Dienstleister auf dessen Server erstellen.

Zu Frage 1 und Frage 2: Mitschneiden von Filmen und Liedern mit Softwarerecordern

Die ersten beiden Fragen sind damit beantwortet. Ich darf für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien und im Freundeskreis und als natürliche Personen legale Online-Angeboten wie Web-Radio, Internet-Fernsehen, YouTube & Co mitschneiden. Dies gilt auch, wenn ich mich dabei der zahlreichen Kauf- und Freeware-Programme bediene, die die Festplatte der Privatkopierer Gigabyte-weise mit legalen MP3s füllen.

Der Privatkopierer kann sich bei den offiziellen Anbietern darauf verlassen, dass diese keine rechtswidrigen Angebot im Internet zur Verfügung stellen. Verboten ist es dagegen, Kopien von TV- oder Radio-Mitschnitten aus einer Tauschbörse herunterladen. Hier kann sich der Nutzer nicht darauf verlassen, dass es sich um legale und von den Rechteinhabern autorisierte Angebote im Internet handelt Es ist ein Irrtum zu glauben, das Recht zur Kopie sei durch die GEZ-Gebühr bereits gezahlt.

Zu Frage 3: Netzbasierende zeitverschobene Aufnahme auf einem Server eines Anbieters mit so genannten „virtuellen Videorecordern

Die Gerichte haben sich in letzter Zeit öfter mit dieser Thematik (Personal Videorecorder) auseinandersetzen müssen. Es zeichnet sich daher so etwas wie eine herrschende Leere ab. Gegenstand der einzelnen Entscheidungen waren nur geringfügig abweichende Geschäftsmodelle. Die Anbieter greifen die Programme von in Deutschland oder in Europa verbreiteten Fernsehsendern über eine oder mehrer Satellitenantennen ab. Sie fassen die Programme dann in einem Programmbündel in einer Art elektronischen Fernsehprogrammzeitung zusammen. Hieraus kann sie dann der bei Ihnen registrierte Nutzer Sendungen zur Aufzeichnung und zum Abruf auf einem Rechner auswählen. Die Sendungen werden auf dem Server der Anbieter gespeichert und den Nutzern mit zeitlicher Verzögerung von wenigen Minuten zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Nutzer können den von ihnen ausgewählten Sendebeitrag über das Internet zum Zeitpunkt und Ort ihrer Wahl und beliebig oft abrufen und ansehen. Der Anbieter verlangt für seine Leistung eine Vergütung.

Die Gerichte heben darauf ab, ob es sich in diesen Fällen jeweils um eigenständige Werknutzungen der technischen Dienstleister handelt oder ob diese nicht lediglich technische Dienstleistungen für einen Dritten vornehmen, der sich als Werknutzer dieser technischen Leistungen bedient. Insbesondere das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ( Entscheidung vom 28.11.2006 , - Az. 14 U 1070/06), das Landgericht Braunschweig (Entscheidung vom 07.06.2006, -Az. 9 O 869/06) und das OLG Köln (Entscheidung vom 09.09.2005- Az. 6 U 90/05) setzten sich mit der Frage auseinander, ob der Anbieter solcher Dienstleistungen von der Privilegierung des § 53 UrhG (Privatkopie) profitiert. Alle Gerichte kamen mit geringfügig unterschiedlichen Begründungen zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter nicht allein ein technisches Werkzeug bietet, sondern eigenständige Leistungen, die über das bloße Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für Aufzeichnungen von Sendungen hinausgehen. Die Gerichte sahen daher übereinstimmend als Hersteller der Kopien nicht den Endnutzer sondern den Diensteanbieter an. Da dieser die Kopien nicht für den eigenen Gebrauch und nicht unentgeltlich und nicht als natürliche Person herstellt, kann er sich nicht auf das Privileg der Privatkopie berufen.
Fazit

Bedient sich der Endnutzer selbst Softwaretools, um Lieder aus dem Internet aus legalen Quellen zu kopieren oder Sendungen mitzuschneiden und auf seiner eigenen Festplatte zu speichern, kann er sich als Werknutzer auf das Privileg der Privatkopie berufen, wenn er die Kopien nur für den privaten Gebrauch erstellt. Stellt aber ein Dienstleister die Kopien in gewerblicher Absicht her und stellt sie dem Endnutzter auf seinem Server zur Verfügung, gilt er als Hersteller der Kopien und kann sich nicht auf das Privileg der Privatkopie berufen.

weitere Informationen: http://www.it-recht-kanzlei.de/privatkopie-virtuelle-recorder.html

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 211312
 2159

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Gilt das Recht auf Privatkopie auch bei Einsatz von „virtuellen Recordern“?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von IT-Recht Kanzlei

Bild: eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für MedizinerBild: eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für Mediziner
eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für Mediziner
Die „Ärzte-Werbung“ ist ein viel diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, bietet die IT-Recht Kanzlei München nun das eBook „Ärztliches Werberecht – ein Leitfaden für Mediziner“ an. Der Ärztestand gehört zu den „freien Berufen“ und hat als solcher nach der klassischen Wahrnehmung „auf der Grundlage besonderer b…
Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt
Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt
Die IT-Recht-Kanzlei investiert viel Zeit und viel Know-how in die Perfektionierung der von ihr herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren ständige Anpassung an geänderte Rechtsprechung. Daher ist das Unverständnis groß, wenn interessierte potentielle Verwender oder Kollegen die AGB der IT-Recht-Kanzlei ungeniert nutzen oder sogar wirtschaftlich verwerten. Nun hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.02.2009 (Az. 28 O 368/08), angelehnt an die Rechtsprechung des BGH diesem Treiben zumindest für AGB einen Riegel vorge…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Der neue GEMA-Tarif VR-ÖBild: Der neue GEMA-Tarif VR-Ö
Der neue GEMA-Tarif VR-Ö
… diese dann später auf einer Veranstaltung „aufzulegen“, dann wird diese Vervielfältigung nunmehr über den Tarif VR-Ö berücksichtigt: Da es sich dann nicht mehr um eine „Privatkopie“ handelt, schließt die GEMA damit auch eine Regelungslücke: Privat darf jeder sich Musikwerke zusammenkopieren, wie er möchte (siehe § 53 Abs. 1 UrhG). Verlassen diese Kopien …
Bild: BGH schränkt Nutzung von Werken weiter einBild: BGH schränkt Nutzung von Werken weiter ein
BGH schränkt Nutzung von Werken weiter ein
… Verwerter den Urheber (bzw. Rechteinhaber) um Erlaubnis fragen muss. Von diesem Grundsatz gibt es ein paar gesetzliche Ausnahmen (sog. Schranken): Die bekannteste Ausnahme ist die Privatkopie, d.h. zu Hause für sich privat darf man fremde Werke durchaus ungefragt nutzen. In der Kreditwirtschaft, z.B. auf Theaterbühnen, Werbung, Marketing usw. gibt es eine …
Download von mp3 seit 01.01.2008 strafbar
Download von mp3 seit 01.01.2008 strafbar
… getreten ist, hat der Gesetzgeber das Urheberrecht der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst. Der für den Privatnutzer wichtigste Punkt ist die Erstellung von Privatkopien. Diese bleibt, trotz des nicht unerheblichen Widerstandes der Musikindustrie grundsätzlich weiterhin zulässig. Das bedeutet, dass zu privaten Zwecken weiterhin Kopien …
BITMi äußert Kritik am Urheberabgabensystem
BITMi äußert Kritik am Urheberabgabensystem
… für Verbandsmitglieder von BITKOM und BCH. Alle anderen Marktteilnehmer zahlen etwa 20% mehr. Der Bundesverband IT-Mittelstand (BITMi) betrachtet das Pauschalabgabesystem für Privatkopien sehr kritisch. „Dieses System führt zu Wettbewerbsnachteilen für den deutschen IT-Mittelstand, da in vielen anderen Ländern ein solch wettbewerbsverzerrender Aufschlag …
Bild: Raubkopierer und Urheber aufgepasst - Änderungen im Urheberrecht ab 2008Bild: Raubkopierer und Urheber aufgepasst - Änderungen im Urheberrecht ab 2008
Raubkopierer und Urheber aufgepasst - Änderungen im Urheberrecht ab 2008
… Parteien, wie Anwendern, Verwertern, Herstellern als auch der Wissenschaft und den Kulturschaffenden gefunden werden. Was bleibt gleich und was wird sich ändern? Die Privatkopie von nicht kopiergeschützten Werken bleibt weiterhin erlaubt. Erweitert jedoch wurde das Verbot auf zum Download angebotene unrechtmäßige Dateien. Speichermedien und Geräte, die …
Bild: simfy.de - Musik legal online tauschenBild: simfy.de - Musik legal online tauschen
simfy.de - Musik legal online tauschen
… Musikhörern für übertrieben,“ so Christoph Lange, „oft wird dabei nämlich vergessen, dass man als Musikkonsument auch weiterhin elementare Rechte genießt.“ Hierzu gehört z.B. das Recht auf Privatkopie. Gemäß § 53 UrhG ist die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gestattet und auch eine Weitergabe von Musik an Dritte erlaubt, solange die Kopien im privaten …
Bild: Seven Luck Casino in Korea vertraut auf Videotechnik von DallmeierBild: Seven Luck Casino in Korea vertraut auf Videotechnik von Dallmeier
Seven Luck Casino in Korea vertraut auf Videotechnik von Dallmeier
… Anforderung kommen Box-, Fixdome- oder PTZ-Kameras von Dallmeier zum Einsatz. Aufgezeichnet werden die Bilder in Echtzeit mit 30fps auf hochperformanten Dallmeier Appliances und Blade-Recordern mit integriertem Storage-System. Um höchste Verfügbarkeit zu gewährleisten, hat sich Dallmeier für das Seven Luck Casino eine ganz besondere Lösung einfallen lassen: …
Bundesregierung bekräftigt Recht auf digitale Privatkopie
Bundesregierung bekräftigt Recht auf digitale Privatkopie
Bundesregierung bekräftigt Recht auf digitale Privatkopie – Studenten der Uni Mannheim bieten mit simfy.de deutschlandweit die erste Möglichkeit legal Musik online zu tauschen Berlin, 22. Januar 2008 - Mit den zum 1. Januar in Kraft getretenen neuen Änderungen im Urheberrechtsgesetz hat sich für die Musikwelt in Deutschland einiges geändert. Während …
Bild: Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?Bild: Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?
Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?
… können oder eine Kopie beim Dienstleister verbleibt, kann es sich – wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt – um eine erlaubte Privatkopie handeln. Unser Tipp Verlassen sollten Sie sich auf diese Rechtsmeinung nicht. Es gibt noch keine aussagekräftigen Urteile, insbesondere nicht vom BGH, zu solchen Diensten. Es spricht …
Bild: Neue Software Tunebite 3 weitet Verbraucherschutz mit Zusatzfunktionen auf DRM geschützte Videoclips ausBild: Neue Software Tunebite 3 weitet Verbraucherschutz mit Zusatzfunktionen auf DRM geschützte Videoclips aus
Neue Software Tunebite 3 weitet Verbraucherschutz mit Zusatzfunktionen auf DRM geschützte Videoclips aus
… eine neue Version seines gleichnamigen Klassikers veröffentlicht, der den Anwendern als Platinum Edition die Wiederaufnahme von kopiergeschützten Videoclips als Privatkopie ermöglicht. Urheberrecht beachten – Verbraucherschutz verstärken RapidSolution unterstützt mit Tunebite seit 2004 den mündigen Verbraucher in seinem Bestreben rechtlich einwandfrei …
Sie lesen gerade: Gilt das Recht auf Privatkopie auch bei Einsatz von „virtuellen Recordern“?