(openPR) In vielen Ländern der EU ist es bis heute ganz gängige Praxis: Ausländische mutmaßliche Straftäter werden in Untersuchungshaft genommen und verbleiben dort bis zur Hauptverhandlung mit der Begründung, dass die Betreffenden über keinen festen Wohnsitz in dem jeweiligen Land verfügen und dass deshalb Fluchtgefahr zu bejahen sei. Schließlich, so die Argumentation der Staatsanwaltschaften und ihnen folgend der Gerichte - reisten ja die Beschuldigten nach ihrer Entlassung unmittelbar aus, verließen also das Land und dann sei ihrer nicht mehr habhaft zu werden. Diese Einstellung der Strafverfolger führt aber zum einen zu immensen Ungerechtigkeiten: Für dieselbe Tat muss der Ausländer im fremden Land sitzen und wartet dort auf seine Verhandlung, während der Inländer entlassen wird und sich auf freiem Fuß auf seinen Prozess vorbereiten kann. Zum anderen stammt die zugrundeliegende Vorstellung aus einer Zeit, als Rechtshilfe und Auslieferung zwischen den Staaten noch sehr mühsam und langwierig gelang. Dem ist heute aber zumindest innerhalb der EU-Mitgliedsländer schon lange nicht mehr so, genauer seit dem Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl im Jahre 2002. Seither können Beschuldigte in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl binnen kürzester Zeit festgenommen und ausgeliefert werden – was in der Praxis anerkanntermaßen reibungslos funktioniert, wie auch die Staatsanwälte in der Regel anerkennen. Was den Staatsanwaltschaften und Gerichten dabei aber merkwürdigerweise zumeist nicht mehr einleuchtet ist, dass wenn sie den Beschuldigten doch so schnell und reibungslos auch im Ausland festsetzen können, warum dann nicht den Beschuldigten aus der U-Haft entlassen und in seinen Heimatstaat ausreisen lassen – wo er seinen Wohnsitz hat. Man kriegt ihn doch ohnehin, zumeist innerhalb weniger Tage. Diese Überlegung aber, ein strafprozessuales Instrumentarium auch einmal zu Gunsten eines Beschuldigten zu verwenden, scheint in der Gedankenwelt der Strafverfolgungsbehörden – zu denen sich viele Richter zu zählen scheinen – keinen Platz zu finden. Dabei sehen die Strafprozessordnungen etwa der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Republik Ungarn – um nur drei Beispiele zu nennen – stets bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Haft vor. Eine Maßnahme ist aber nicht verhältnismäßig, wenn es ein milderes, zur Erreichung des Zieles genauso geeignetes Mittel findet. Die Untersuchungshaft dient bei der Fluchtgefahr aber nur dazu, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Dies kann auch durch das Ausstellen eines Europäischen Haftbefehls problemlos sichergestellt werden: Erscheint der Beschuldigte nicht, so wird man seiner innerhalb von Tagen habhaft. Dass dann eine neue Verhandlung anberaumt werden muss, zählt dabei wohl zu den geringen Übeln, die man in Kauf nehmen muss, wenn man auf der anderen Seite die Freiheit derjenigen abzuwägen hat, die bis zur rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils als unschuldig zu gelten haben. Auch dürfte jedem Flüchtigen bekannt sein, dass wenn er trotz Ladung zur Hauptverhandlung nicht erscheint und den Behörden auf diese Weise Schwierigkeiten bereitet, das Strafmaß erheblich empfindlicher ausfällt, als wenn er freiwillig erschienen wäre.
Eine derart simple Verhältnismäßigkeitsprüfung wie die geschilderte scheint aber vielen Richtern und Staatsanwälten zu anspruchsvoll – man wird jedenfalls hiermit nirgends gehört. Oder ist es eine leicht autistisch gefärbte Berufsauffassung, die - um Arbeit zu vermeiden – als unschuldig zu geltende Bürger lieber „sitzen“ lässt anstatt einmal sich in die gar nicht so großen Untiefen europarechtlicher Gedankengänge zu begeben und auch mit Kategorien wie dem Recht auf Freizügigkeit umzugehen?
Die Europäische Kommission hat diese Missstände erkannt und spricht in ihrem „Grünbuch über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren“ (KOM 2004, 562) vornehm von „erheblichen Unbilden“, die dem Betreffenden entstehen, der in einem fremden Land, dessen Sprache er möglicherweise nicht spricht, in Untersuchungshaft gerät und aus dieser nicht entlassen wird, eben weil er in dem betreffenden Land keinen Wohnsitz hat. Anstatt aber einmal mittels eines Vertragsverletzungsverfahrens diese Praxis eines Landes vom Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen – vermutlich müsste dann gegen jeden Mitgliedsstaat ein solches Verfahren eröffnet werden, was man vielleicht nicht möchte? – verfolgt die Europäische Kommission einen anderen Ansatz und möchte diesen Missstand durch die Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug lösen. Dadurch könnte also ein in Österreich inhaftierter ungarischer Beschuldigter nach Hause entlassen werden mit der Auflage, sich wöchentlich bei der lokalen – ungarischen – Polizeiwache zu melden, was derzeit nicht funktioniert, weil ein Gericht auf die Kooperation ausländischer Behörden keinen Einfluss hat. Sicherlich begrüßenswert, dass hier etwas unternommen wird, doch bis aus dem genannten Grünbuch der Kommission ein Weißbuch mit konkreten Vorschlägen und daraus eine brauchbare Norm wird, vergehen sicherlich noch viele Jahre und werden noch viele Ausländer überflüssig in einem Land in U-Haft sitzen, wo sie die Sprache nicht sprechen, keinen Rechtsanwalt finden, mit dem sie angemessen kommunizieren können (in Freiheit kann man sich sicherlich besser hierum kümmern und ist nicht auf die Mithilfe Dritter angewiesen), viele werden ihren Arbeitsplatz verlieren und andere, schwer wieder gut zu machende Nachteile erleiden – völlig überflüssig, nur weil Richter und Staatsanwälte bis heute meinen, Europarecht fände im Strafrecht praktisch nicht statt und wenn, dann nur als beliebig handhabbares Instrumentarium zu Gunsten der Strafverfolger und zu Ungunsten Strafverfolgten.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist aber, was sich die Österreicher mit ihrer neu reformierten und soeben in Kraft getretenen „modernen“ Strafprozessordnung geleistet haben: Dort ist explizit vorgeschrieben - § 173 III stopp – dass Fluchtgefahr nicht anzunehmen ist, wenn „der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat“. Hier wird sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass die Ausländer schlechter zu stellen sind! Mehr als zehn Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft scheint man in Österreich nichts verstanden zu haben.
Unser Büro wird gegen diese Vorschrift der österreichischen Strafprozessordnung Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen.









