(openPR) Eine Patientin wird nachts am ganzen Körper im Bett fixiert, medikamentös ruhig gestellt und in ein Stationsbad verbracht.
Was ist passiert?
Eine verwirrte und unruhige Patientin wird von einer Pflegekraft im Nachtdienst mit dem Bett in ein hell erleuchtetes und stark geheiztes Bad geschoben, an Händen, Füßen und Bauch fixiert. Sie erhält keine Decke, da sie diese nach Aussage der Pflegekraft nur mit Kot verschmutzen würde. Zudem wird der Patientin ohne ärztliche Anordnung eine Neuroleptikum verabreicht.
Diese Maßnahmen werden an mehren aufeinanderfolgenden Nächten durchgeführt, ohne jemals einen Arzt zu informieren oder das Vorgehen in irgend einer Weise zu dokumentieren.
Die Patientin ist an den darauffolgenden Morgenden nur schwer zu erwecken und danach gegenüber Pflegepersonal sehr aggressiv (Quelle: KDA – Fehlerberichts- und Lernsystem für die Altenpflege – Aus kritischen Ereignissen lernen >>> Bericht v. 08.04.08).
Hier bedarf es keiner langatmigen Ausführungen, um feststellen zu können, dass das Verhalten inakzeptabel und überdies strafrechtlich relevant ist. Die Fixierung erweist sich hier als freiheitsberaubende Maßnahme und die eigenmächtige Verabreichung des Medikaments erfüllt zugleich über den Tatbestand der Freiheitsberaubung hinaus insbesondere auch den Tatbestand der Körperverletzung. In diesem Zusammenhang stehend ist ferner auf den Straftatbestand des § 225 StGB hinzuweisen. Er umschreibt einen Qualifikationstatbestand der Körperverletzung und schützt u.a. Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind.
Lutz Barth











