(openPR) Die „Big Bang Reform“ im Hilfsmittel- und HomeCare-Markt versinkt nach nur einem Jahr im Dickicht der Gerichte und Vergabekammern !
Vor genau einem Jahr hat sich die Einführung von Wettbewerb im Hilfsmittel- und HomeCare-Markt angekündigt. Umgehend erhielt das Wettbewerbsstärkungsgesetz das Beiwort ruinös, obwohl eigentlich allen klar war, dass das Aufbrechen des verkrusteten Gewuchers dieses Teils des Gesundheitswesens dringend nötig ist.
Ob Bekanntmachungsverträge oder öffentliche Ausschreibungen - Krankenkassen und Leistungserbringer können nach einem Jahr immer noch nicht definieren, was eigentlich vertraglich verhandelt oder vereinbart werden soll.
Die heterogenen und diffusen Auffassungen über Preise und Dienstleistungen, die sowohl für HomeCare Leistungen als auch für Hilfsmittel gültig sind, machen deutlich, dass es bis heute nicht gelungen ist, ein tragfähiges und allgemein akzeptiertes Leistungs- und Qualitätsniveau für den Hilfsmittel- und HomeCare-Markt zu schaffen.
Ein marktwirtschaftliches System, ein Wettbewerb der Ideen, Konzepte, Dienstleistungen und Produkte setzt voraus, dass sich jeder Marktteilnehmer mit den gleichen Rechten und Pflichten des Rechtsstaats daran beteiligen kann und will.
Der derzeitige Ansatz zur Kostendämpfung im Hilfsmittel- und HomeCare-Markt beschränkt sich im Grundsatz jedoch darauf, den Krankenkassen einen stärkeren individuellen Handlungsspielraum gegenüber ihren Leistungserbringern zu gewähren. Allerdings werden in diesem Fall die zu erwartenden Einsparungen gerade nicht mit Hilfe eines funktionierenden Wettbewerbs erbracht, sondern durch eine Bündelung der Nachfrage.
Es ist zu erwarten, dass im Zuge der Einführung des Gesundheitsfonds die Krankenkassen entgegen der Zielsetzung der Reform nicht verstärkt individuell, sondern gemeinsam handeln werden und damit der Wettbewerb zusätzlich geschwächt wird oder gar nicht erst stattfindet.
Zur Zeit wird nur von Vergabekammern und Sozialgerichten in mühsamen Verfahren gefordert, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowohl auf Produkt- als auch auf Dienstleistungsebene zu definieren.
Das Landessozialgericht in Stuttgart hat erst kürzlich für den Arzneimittelbereich gefordert, dass Krankenkassen die Leistungen so erschöpfend beschreiben müssen, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Wenn dieses Urteil auf den Hilfsmittelmarkt übertragen wird, steht das System vor dem Kollaps.
Basis für Vertragsverhandlungen bildet bisher das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist eine gute Leitlinie für die Versorgung, jedoch ist ihre einseitige Bevorzugung bei Ausschreibungen und Vertragsverhandlungen unbrauchbar.
Das Hilfsmittelverzeichnis orientiert sich allein an technischen Kriterien, befasst sich nicht mit der Dienstleistung und wird zur Zeit überarbeitet.
Hier wären Krankenkassen und Hersteller sowie Leistungserbringer aufgefordert, gemeinsam entsprechende Kriterien zu entwickeln und zu verankern. Eine umgehend einberufene konzertierte Aktion der Marktteilnehmer ist die einzig logische Konsequenz aus der augenblicklichen Situation.
Neben den technischen Definitionen des Hilfsmittelverzeichnisses müssen die Versorgungsqualität in der Dienstleistung definiert und die Prozesse der Versorgung beschrieben werden. Hersteller, drei Krankenkassen und Leistungserbringer leisten bisher im Qualitätsverbund Hilfsmittel e.V. wertvolle Vorarbeit. Diese Initiative muss jedoch bundesweit einheitlich seinen Niederschlag in einem Dienstleistungskatalog mit Definitionen von Minimal- und Maximalstandards finden.
„Eine Aufgabe, die relativ unproblematisch vollendet werden könnte, wenn die seit Jahren etablierten Qualitätsmanagement Systeme bei den Leistungserbringern die Normanforderungen erfüllen würden“, betont Thomas Bade, geschäftsführender Gesellschafter der Fürther Unternehmensberatung.
Im Markt für Hilfsmittel und HomeCare ist die Finanzknappheit eigentlich ein Verbündeter der Qualitätssicherung. Dies haben jedoch weder Krankenkassen noch Leistungserbringer begriffen.
Seit Jahren prüfen Zertifizierungsunternehmen die Branche nach international anerkannten Normen; die Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung am Patienten wird dabei jedoch nicht begutachtet.
„Es ist heute nach wie vor wichtiger, dass der Drehmomentschlüssel kalibriert und der Feuerlöscher im Unternehmen geprüft ist“, beanstandet Thomas Bade die Auditierung bei den Normenreihen EN ISO 9001 oder 13485.
Durch ein Audit nachzuweisen, dass die Prozess- und Ergebnisqualität der vertraglichen Leistung stimmt, wird in Deutschland bisher weder von den Zertifizierungsunternehmen noch von den Krankenkassen gefordert.
Es wäre wünschenswert, wenn der Qualitätsverbund Hilfsmittel e.V. in Berlin seine Arbeit umgehend mit allen Krankenkassen abstimmt, um somit eine bundesweit einheitliche Definition der Leistungs- und Qualitätsniveaus für Vertragsverhandlungen zu erarbeiten.
Salenus hat bisher bei acht Bekanntmachungsverträgen der Krankenkassen detaillierte Vertragsangebote eingereicht, die sowohl Leistungsmessung, Leistungsbeurteilung als auch Leistungsrückmeldung abbilden, evidenzbasierte Managementtechniken einsetzen und die Preisfindung über das Versorgungsergebnis steuern (PAY-FOR-PERFOMANCE).
Bis heute hat nur eine Krankenkasse direkt Gespräche mit Salenus aufgenommen, um über Inhalte und Bestandteile zu reden.
„Wir haben den Eindruck, dass die Krankenkassen gar nicht begreifen, was von uns eingereicht wurde oder aber, dass der Arbeitsaufwand zu hoch ist, sich mit dem Thema detailliert zu befassen“, kritisiert Thomas Bade die Haltung der Krankenkassen.
In den Hilfsmittelabteilungen der Krankenkassen sitzen nach wie vor zu viele Leute die ihre Arbeit gemäß dem Sprichwort „Für einen Hammer sieht alles wie ein Nagel aus“ machen.
Durch Unkenntnis beim Vergabe- und Vertragsrecht, von innovativen Managementtechniken sowie von der Wettbewerbstheorie sind sowohl der einzelne Leistungserbringer als auch die Hilfsmittelabteilungen der Krankenkasse mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz überfordert.
Monopolistische Anbietervertretungen und zentralisierte Verhandlungen kennzeichnen daher nach wie vor den Markt.
Solange Gesetzgeber und Sozialgerichte die Kassen und Leistungserbringer zur Bildung von Verbändekartellen und zum Abschluss von Kollektivverträgen durch Ausschluss wesentlicher Teile des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auffordern, findet auf dem Leistungsmarkt kein Wettbewerb um kassen- und versorgerindividuelle Leistungsverträge statt.
Auf Grund der nach wie vor schwachen Deregulierungseffekte des Wettbewerbsstärkungsgesetzes und einem Marktversagen durch schlechtes Management verfolgen viele etablierte Unternehmen und Krankenkassen eine Strategie des Abwartens und Hoffens, anstatt sich aktiv mit neuen Strategien auf diese Herausforderungen vorausschauend einzustellen.
Alle Marktteilnehmer, einschließlich der Krankenkassen, haben die professionelle Verantwortung mit neuen Entwicklungen im Vertragswesen, im Versorgungsmanagement und in der wissenschaftlichen Literatur, welche die Fundamente für ihre Tätigkeit bilden, Schritt zu halten.









