(openPR) Nachdem nunmehr einige Verfassungsgerichte der Länder sich näher mit den verfassungsrechtlichen Fragen der angeordneten Rauchverbote insbesondere in sog. Einrumkneipen haben beschäftigen müssen, wartet nunmehr das Deutsche Krebsforschungszentrum mit einem aktuellen Rechtsgutachten des renommierten Staatsrechtlers Klaus Stern auf. Im Kern lautet die Botschaft: Ein bundeseinheitlicher Nichtraucherschutz sei doch möglich und damit gehe die Bundeskompetenz weiter, als wohl bisher angenommen (Quelle: Mitteilung des DKFZ v. 27.03.08).
Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Krebsforschungszentrums, Prof. Dr. Otmar D. Wiestler, beklagt eine eklatante Missachtung des Gesundheitsschutzes durch die in den Ländergesetzen vorgesehenen Ausnahmen und fordert daher eine Abschaffung eben dieser Ausnahmen. Da liegt es freilich nahe, den Ruf nach dem Bundesgesetzgeber erhallen zu lassen.
Indes bleibt aber zu fragen, ob uns die (mal hier unterstellte) Bundeskompetenz tatsächlich weiter führen wird. Dies wird m.E. nach zu verneinen sein, denn im Wesentlichen sind die Verfassungsfragen hinreichend identifiziert. Es geht um einen verfassungsrechtlichen Abwägungsprozess, in dem einzelne Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger zur Diskussion stehen, die sowohl nach Landesverfassungs-, aber eben auch Bundesverfassungsrecht verbürgt sind. Die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte weist einen Weg in die richtige Richtung und der „Glaubenskrieg“ zwischen der Raucher- und Nichtraucherfraktion könnte hierdurch entschärft werden. Weitaus unproblematischer würde allerdings eine allgemeine gesetzliche Kennzeichnungspflicht der Gaststätten zur Befriedigung des unseligen Streits beitragen, in dem sowohl die Interessen aller Beteiligten gewahrt sind. Es dürfte keinen verfassungsrechtlich verbürgten Zugang zu einer rauchfreien Gaststätte geben, so wie umgekehrt der Raucher keinen Anspruch auf einen Zutritt zu einer Gaststätte hat, der ihm das Rauchen ermöglicht. Der Gesundheitsschutz in allen Ehren, aber es dürfte dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen, den Gastronomen ein Wahlrecht einzuräumen, so dass dann in der Folge die Bürgerinnen und Bürger selber entscheiden können, ob sie eine der besonders gekennzeichneten Gaststätten zu besuchen gedenken. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfähigkeit ist untrennbar mit der Selbstverantwortung des jeweiligen Grundrechtsträgers verbunden und es bedarf keiner gesundheitspädagogischen Einwirkung durch den Gesetzgeber, mal von der Verpflichtung zur Kennzeichnung abgesehen. Auf ähnlich unspektakuläre Weise ließe sich auch der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter lösen.
Sofern der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Krebsforschungszentrums mit seinem Appell an die Gefahren des Rauchens erinnern möchte, ist dies selbstverständlich legitim und da macht es durchaus Sinn, an die Hunderttausenden von Toten zu erinnern. Problematisch ist allerdings, die Raucher mit einer paternalistischen Grundhaltung zu konfrontieren, die selbstbestimmt ihre Lebensrisiken wählen und eingehen können und dass diese Grundhaltung durch ein entsprechendes Bundesgesetz abgesichert werden soll.
Lutz Barth












