(openPR) Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung von Wirkaussagen für Kosmetika ist problematisch. Wirkversprechen lassen sich rechtlich leicht angreifen, oftmals aber nur schwer verteidigen. Zumal die Rechtsprechung tendenziell zu strenge Anforderungen an die von Kosmetikunternehmen beizubringenden Nachweise stellt.
Ein erster Einstieg in die Problematik
Nach § 27 LFGB ist es verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Ein entsprechendes Irreführungsverbot folgt cum grano salis auch aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wie § 27 Abs. 1 Nr. 1 LFGB klarstellt, wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Positiv gewendet besteht also ein Gebot wissenschaftlicher Absicherung von Wirkaussagen. Dessen Realisierung stellt sich in der Praxis allerdings oft als problematisch dar.
Dies beginnt schon damit, dass schon im theoretischen Ausgangspunkt unklar ist, wann eine ausgelobte Wirkung „wissenschaftlich hinreichend gesichert“ ist. Betont wird in der Regel, dass es insoweit weitgehend auf den Einzelfall ankomme. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Bedeutung der behaupteten Wirkung, die Zahl der bereits vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten, die wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität vorliegender Arbeiten. Fachlich umstrittene Behauptungen sind jedenfalls nicht hinreichend gesichert. Unklar ist allerdings wiederum, wann eine Behauptung „fachlich umstritten“ ist. Gerade im Gesundheitsbereich ist praktisch kaum eine Behauptung wissenschaftlich unangefochten.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung im Bereich der Gesundheitswerbung generell sehr hohe Anforderungen an die hinreichende Faktenabsicherung von Wirkbehauptungen stellt. Andererseits darf allerdings nicht verkannt werden, dass kosmetische Mittel – anders als Arzneimittel – gerade kein Zulassungsverfahren zu durchlaufen haben, so dass es auch systemwidrig wäre, die strengen Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis für Arzneimittel durch die Hintertür des Irreführungsverbots auch auf Kosmetika zu erstrecken. Gleichwohl neigen gerade manche Instanzgerichte dazu, diesen Unterschied zu verwischen.
Als Beispiel mag insoweit eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf dienen (Urteil vom 30.05.2007, Az. 34 O 35/07), in der das Gericht folgende Anforderungen an den Nachweis von Wirkversprechen für Kosmetika stellt: Diese müssten, so das Gericht, auf Erkenntnissen beruhen, die durch medizinisch-pharmakologische Untersuchungen gewonnen werden, die klinische Tests über die Zusammensetzung der einzelnen Wirkstoffe und Bestandteile beinhalten sowie Experimente und Untersuchungen an Probanden, die über einen langen Zeitraum dokumentiert werden. Es müsse eine klinische Erprobung mit wissenschaftlichen Kontrollmethoden stattgefunden haben, mit der die Wirkungen gerade des beworbenen Produktes empirisch nachgewiesen werden können.
Dass damit die Anforderungen an den Wirknachweis weit überspannt werden, liegt auf der Hand. Denn zwar ist die Durchführung klinischer Studien, die das Gericht fordert, eine besonders sichere Form des Nachweises der Wirkversprechen für Kosmetika. Die Einhaltung dieses sog. „Goldstandards“ ist jedoch keineswegs verpflichtend. Denn anderenfalls würden kosmetische Mittel faktisch doch den Arzneimitteln gleichgestellt, obwohl der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben hat, dass Kosmetika eben nicht so streng reguliert werden sollen wie Arzneimittel. Für mittelständische Kosmetikhersteller wäre der vom LG Düsseldorf propagierte Standard zur Absicherung von Wirkaussagen finanziell auch gar nicht zu stemmen.
Auch wenn man den „Goldstandard“ nicht zur Messlatte für Kosmetika erhebt, bleibt der Nachweis der ausgelobten Wirkungen doch oftmals problematisch. Zum häufig unübersichtlichen Stand der wissenschaftlichen Debatte hinzu treten auch prozessuale Aspekte – wie etwa eine unter Umständen eingreifende Beweislastumkehr zu Lasten der Kosmetikunternehmen oder der Umstand, dass sich Gerichte regelmäßig weigern, englischsprachige Studien, also vielfach den Regelfall, ohne gerichtsverwertbare Übersetzung auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Den Herstellern und Vertreibern von Kosmetika kann man daher nur raten, sich rechtzeitig um die Untermauerung ihrer Wirkversprechen durch entsprechende Studien und sonstige Unterlagen zu bemühen. In der Dynamik des Wettbewerbsprozesses fehlt oft die Zeit, dies nachzuholen. Dann aber droht ein (zumindest vorläufiges) Vertriebsverbot.
Autor: Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M.












