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Hauseigentümer muss Rollladen im EG zustimmen

18.02.200813:39 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Hauseigentümer muss Rollladen im EG zustimmen

(openPR) Nach neuem Urteil des Landgerichts Hamburg muss es der Vermieter hinnehmen, wenn sein Mieter einen Außenrollladen vor seinem Balkonfester im Erdgeschoss anbringen lässt, um im Ernstfall besser vor Einbrüchen geschützt zu sein.
Diese Regelung gelte laut Urteil besonders dann, wenn Balkon oder Terrasse überdacht sind und der Gesamteindruck des Wohngebäudes nicht durch ein Rollladen beeinträchtigt ist.

Im hier vorliegenden Streitfall musste der Mieter die Kosten für die Anbringung des Rollladens selbst tragen und sich verpflichten, besonderen Augenmerk darauf zu richten, dass keine Feuchtigkeit und Nässe ins Mauerwerk eindringt. Weitere Voraussetzung seien auch Kontrollen im Abstand von zwei Jahren.

Die Richter untersagten dem Mieter weitere Rollläden an den restlichen Fenstern anbringen zu lassen, da dies laut Begründung dazu führen würde, dass dies „das einheitliche Bild der Fassade stören“ und dazu führen könne, dass Feuchtigkeit und Nässe ins Mauerwerk eindringt. Der Mieter könne eine ähnliche Schutzwirkung erzielen, wenn er Sicherheitsglas oder Sicherheitsfolien anbringen ließe.

Landgericht Hamburg, Az. 334 S 39/05
Quelle: Rheinpfalz, 25.01.2008

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