(openPR) Im vorliegenden Fall verließen die Eigentümer ihr freistehendes Einfamilienhaus für sieben Wochen und verließen sich darauf, dass die Heizung, welche auf „Frostwächter“ eingestellt war, die im Winter herrschenden Minusgrade unversehrt übersteht.
Die Eigentümer müssen einen Schaden an den Heizkörpern trotzdem zahlen, wenn diese die Minusgrade nicht unbeschadet überstanden haben.
Die Wohngebäudeversicherung kann sich darauf berufen, dass die Eigentümer täglich hätten prüfen lassen müssen, dass das Haus nicht zu sehr ausgekühlt war.
In diesem Fall unterstütze das Landgericht Bonn die Aussage der Versicherung, dass es hier nicht ausreichte, dass die Tochter der Eigentümer zweimal wöchentlich im Haus nach dem Rechten geschaut habe. Gerade bei der hier vorliegenden niedrigen Heizungseinstellung müsse man damit rechnen, dass das Gebäude bei einem Komplettausfalls der Heizungsanlage schnell auskühle.
Landgericht Bonn, Az. 10 O 203/06
Quelle: Rheinpfalz, 14.12.2007










