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Grimm Immobilien OHG

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Grimm Immobilien OHG Inhaber: A.C. Grimm-Ochs & U. Grimm Gebr.-Grimm-Straße 5 67269 Grünstadt Telefon: +49(0)6359/2010 Fax: +49(0)6359/85488 eMail: info@grimm-immobilien.net Internet: www.grimm-Immobilien.net

Über das Unternehmen

Die Firma Grimm Immobilien OHG besteht bereits seit dem Jahr 1978 und gehört zu den ältesten und erfolgreichsten Immobilienfirmen in und um Grünstadt.
Unser ausgeprägtes Fachwissen hat viel zu unserem Erfolg beigetragen.

Unser zielorientiertes Fac

Aktuelle Pressemitteilungen von Grimm Immobilien OHG
Bild: Grundstückseigentümer - Standfestigkeit des Baumbestandes einmal jährlich prüfenBild: Grundstückseigentümer - Standfestigkeit des Baumbestandes einmal jährlich prüfen
Grimm Immobilien OHG

Grundstückseigentümer - Standfestigkeit des Baumbestandes einmal jährlich prüfen

Private Grundstückseigentümer müssen nach neuem Urteil des Brandenburgischen OLG im Gegensatz zu Behörden die Standfestigkeit des Baumbestandes nur einmal jährlich prüfen, Behörden müssen dies beim öffentlichen Baumbestand zweimal jährlich prüfen. Werden bei der jährlichen Kontrolle keine Auffälligkeiten festgestellt, hat es bis zur nächsten anstehenden Kontrolle ihr Bewenden. Der Baumeigentümer ist nicht schadenersatzpflichtig, wenn ein begutachteter Baum bei einem Sturm umkippt und Besitz von Nachbarn beschädigt. Brandenburgisches OLG, Az…
18.02.2008
Bild: „Frostwächter“ an Heizung nicht ausreichendBild: „Frostwächter“ an Heizung nicht ausreichend
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„Frostwächter“ an Heizung nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall verließen die Eigentümer ihr freistehendes Einfamilienhaus für sieben Wochen und verließen sich darauf, dass die Heizung, welche auf „Frostwächter“ eingestellt war, die im Winter herrschenden Minusgrade unversehrt übersteht. Die Eigentümer müssen einen Schaden an den Heizkörpern trotzdem zahlen, wenn diese die Minusgrade nicht unbeschadet überstanden haben. Die Wohngebäudeversicherung kann sich darauf berufen, dass die Eigentümer täglich hätten prüfen lassen müssen, dass das Haus nicht zu sehr ausgekühlt war. In diesem…
18.02.2008
Bild: Hauseigentümer muss Rollladen im EG zustimmenBild: Hauseigentümer muss Rollladen im EG zustimmen
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Hauseigentümer muss Rollladen im EG zustimmen

Nach neuem Urteil des Landgerichts Hamburg muss es der Vermieter hinnehmen, wenn sein Mieter einen Außenrollladen vor seinem Balkonfester im Erdgeschoss anbringen lässt, um im Ernstfall besser vor Einbrüchen geschützt zu sein. Diese Regelung gelte laut Urteil besonders dann, wenn Balkon oder Terrasse überdacht sind und der Gesamteindruck des Wohngebäudes nicht durch ein Rollladen beeinträchtigt ist. Im hier vorliegenden Streitfall musste der Mieter die Kosten für die Anbringung des Rollladens selbst tragen und sich verpflichten, besonderen A…
18.02.2008
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