(openPR) Er ist die „heilige Kuh“ im Arbeitsverhältnis – der Dienstwagen. Die Tatsache, dass und wenn ja, was für ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, ist dabei meist wichtiger als die Höhe des monatlich ausgezahlten Nettogehalts.
In den meisten Fällen wird ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer dabei nicht nur zur dienstlichen, sondern auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Ist dies der Fall, und der Dienstwagen nicht nur reines Arbeitsmittel, dann ist die Dienstwagennutzung besonderer Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütung. Die private Nutzung des Dienstwagens ist dann vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Naturgemäß ist mit der Nutzung eines Dienstwagens, zumal bei auch privater Nutzung, für den Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko von Schäden an seinen Betriebsmitteln verbunden. Dieses erhöhte Haftungs- und Schadensrisiko versuchen Arbeitgeber gemeinhin mit dem Abschluss von Kaskoversicherungen (Teil- oder Vollkaskoversicherungen) für die eingesetzten Firmenfahrzeuge einzudämmen.
Die im Rahmen solcher Kaskoversicherungen zwangsläufig vereinbarten Selbstbehalte von oftmals nicht unerheblicher Höhe versucht der Arbeitgeber häufig über entsprechende Klauseln in Arbeitsvertrag oder Dienstwagenüberlassungsvereinbarung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Wenn es zu einem Schaden an oder mit dem Dienstwagen kommt, stellt sich sowohl für den auf Zahlung des Kasko-Selbstbehalts in Anspruch genommenen Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber die Frage nach der Wirksamkeit solcher Haftungsklauseln.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Zusammenhang über eine Klausel zu entscheiden, die es dem Arbeitgeber gestattete, Arbeitnehmer wegen der bei einem Schaden anfallenden Selbstkostenbeteiligung in voller Höhe in Anspruch zu nehmen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.2004, Az. 8 AZR 91/03).
Streitgegenständlich war zum einen eine Vertragsklausel, wonach dem Mitarbeiter „jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs und der darin enthaltenen losen oder fest montierten Teile in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.“
Weiter sah die zur Überprüfung gestellte Vertragsklausel vor, dass „bei Verschulden eines Unfalles durch den Mitarbeiter dieser die Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe trägt“ und „bei einem durch Trunkenheit verursachten Unfall außerdem für den eventuellen Regressanspruch der Versicherung“ aufzukommen habe.
Die Richter stellten fest, dass eine Klausel, wonach ein Arbeitnehmer für sämtliche von ihm schuldhaft – und damit auch nur fahrlässig – verursachten Unfallschäden am Dienstwagen hafte, unwirksam ist. Dies gilt nach Auffassung der Bundesrichter auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach der fraglichen Vertragsklausel „nur“ nis zur Höhe der mit der Kasko-Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung haftet.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung von 27.09.1994, Az. GS 1/89 (A)) stellten die Richter klar, dass die Frage, ob ein Arbeitnehmer für einen an Betriebsmitteln verursachten Schaden haftet, nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen ist. Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
Soweit vertragliche Vereinbarungen eine Haftung des Arbeitnehmers für Schäden uneingeschränkt, und damit auch bei leichtester Fahrlässigkeit vorsehen, verstoßen sie insoweit gegen zwingendes Recht und sind unwirksam.
Soweit der Arbeitgeber im Prozess einwendete, dass sich eine Haftung des Arbeitnehmers doch zumindest unter dem Gesichtspunkt der auch privaten Nutzung des Fahrzeuges ergebe, stellte die Richter weiter klar, dass auch dies die verschärfte der Haftung des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall nicht rechtfertige. Denn die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, sei grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.
Fazit: Klauseln in Arbeitsverträgen, durch die eine Haftung des Arbeitnehmers für Schäden an Betriebsmitteln begründet werden soll, müssen den Vorgaben der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung genügen. Gegebenenfalls sollten separate Klauseln in die Vereinbarung aufgenommen werden, welche die Haftung des Arbeitnehmers auf Schäden, die bei privater Nutzung des Fahrzeuges entstehen, beschränken.













