(openPR) Laut einer Meldung von FAZ vom gestrigen Tage hier bei openPR hat die Union der Wahl von Horst Dreier zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts noch nicht zugestimmt. Es gebe noch Gesprächsbedarf und die Union koordiniere noch, so wohl der baden-württembergische Regierungssprecher Christoph Dahl gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Dienstagsausgabe).
Kurze Anmerkung (L. Barth): Dies verwundert in der Tat nicht, steht doch meiner Einschätzung nach der Staats- und Verfassungsrechtler Horst Dreier für einen Wertepluralismus in unserer säkularisierten Gesellschaft. Da kommt es nicht von ungefähr, dass die Union gleichsam noch Gesprächsbedarf anmeldet. Nachdenklich muss in diesem Zusammenhang zuvörderst der Hinweis in der Pressemitteilung der FAZ stimmen, wonach Horst Dreiers Positionen zur Menschenwürde und dem Lebensschutz nicht unumstritten sind. Dies ist in der Tat so und vor dem Hintergrund der Revitalisierung vermeintlich ethisch höhere Werte insgesamt begrüßenswert, steht doch die Position Dreiers nicht für die Zementierung fundamentalethischer Grundprämissen, die keiner Diskussion mehr zugänglich wären.
In diesem Sinne erscheint es aus der Sicht der Parteien, die sich dem „C“ in ihrem Parteinamen besonders verpflichtet fühlen, durchaus konsequent, noch einstweilen zu „koordinieren“, hegen diese doch vielleicht Ängste, dass mit einem fortschrittlich denkenden Verfassungsjuristen der wertkonservativen Leitkultur perspektivisch Grenzen gesetzt werden.
Nun – wir dürfen daran erinnern, dass bereits in der unseligen Debatte im Jahre 2001 der seinerzeitige Justizminister von Baden-Württemberg Prof. Dr. Ulrich Goll für das Land einen Gesetzesantrag zur Änderung des Richterwahlgesetzes in den Bundesrat eingebracht hat. In der dazugehörigen Pressemitteilung des Justizministers hieß es damals unter anderem: „Nach meiner Überzeugung dürfen bei der Wahl eines Richters oder einer Richterin an ein Bundesgericht nichtparteipolitische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers muss den Ausschlag geben. Die Rechtssuchenden in Deutschland haben Anspruch darauf, dass an den obersten Bundesgerichten nur die Besten Recht sprechen.“ (vgl. dazu Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4619 13. Wahlperiode 26. 08. 2005 ).
Auf den Antrag der Abgeordneten Rainer Stickelberger u. a. der SPD hat dann der Justizminister Stellung bezogen, ob dies dann auch für die Wahl zum Bundesverfassungsrichter gelte. „Auf die Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht, die sich nach den §§ 2 ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) richtet und wesentlich von der Wahl der Richter zu den obersten Gerichtshöfen des Bundes nach dem Richterwahlgesetz unterscheidet, ist diese Forderung deshalb von vornherein nicht übertragbar. Die persönliche und fachliche Eignung des Kandidaten wird bei der Richterwahl zum Bundesverfassungsgericht vielmehr durch das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit, das eine breite, über die Grenzen der politischen Lager hinaus gehende Verständigung im Wahlorgan voraussetzt, sichergestellt“ (Drucksache 13 / 4619, aaO.).
Ob dem tatsächlich so ist, darf wohl bezweifelt werden und zumindest aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger sollte die persönliche und fachliche Eignung des Kandidaten maßgeblich sein und nicht parteipolitische Gesichtspunkte, bei denen allzu oft die Fraktionsdisziplin eingefordert wird. Der Staatsrechtler H. Dreier ist ein Kandidat mit einem hohen Sachverstand und von daher wäre seine Wahl für das Richteramt beim BVerfG zu begrüßen.
Lutz Barth








