(openPR) Köln - Jahr für Jahr verlieren Unternehmen und Privatleute Forderungen in Millionenhöhe, weil sie es versäumen, ihre Außenstände rechtzeitig vor Jahresfrist vor der drohenden Verjährung zu retten.
Abgesehen von einigen gesetzlich normierten Ausnahmen verjähren insbesondere Forderungen aus Handels- und Lieferverträgen, aber auch Forderungen aus Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen oder Arbeitsverträgen sowie aus Miete und Pacht nach drei Jahren, so sie nicht vom Gläubiger innerhalb dieser Frist verjährungsunterbrechend oder /- hemmend geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt dabei mit dem Ende des Jahres, in dem der maßgebliche Anspruch entstanden ist. D.h. datiert Ihre Rechnung aus 2004, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2004 und endet am 31.12.2007.
Allein der Fristablauf berechtigt Ihre Schuldner, Ihre offenen Forderungen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung zurückzuweisen. Ihren an sich berechtigten Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Werklohn, Miete oder Gehalt werden Sie dann nicht mehr gerichtlich durchsetzen können.
Die Verjährung tritt nicht ein, wenn Sie die dem Schuldner bereits in Rechnung gestellte Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Zahlungsklage bei Gericht oder aber im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids geltend machen. Nehmen Sie sich also trotz des Weihnachtstrubels die nötige Zeit und verschaffen Sie sich rechtzeitig vor Jahresende einen Überblick über Ihre aus 2004 resultierenden Außenstände. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.wagnerhalbe.de.
Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
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