(openPR) Am 11.05.2007 hat das Landgericht Stuttgart in einem Schlussurteil entschieden, dass atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge geeignet sein können. Im vorliegenden Fall ging es um eine Anlegerin, die vor einigen Jahren einen bestimmten Betrag als Altersvorsorge längerfristig anlegen wollte. Ihr Berater hatte ihr daraufhin Investitionen in atypisch stille Beteiligungen empfohlen, worauf sie diese Beteiligung zeichnete. Hierzu urteilte das Gericht:
„Die Hinzuziehung eines unabhängigen Vermögensberaters indiziert gerade, dass der Kunde die allgemein als absolut sicher geltenden Anlagen auf einem Sparbuch oder in festverzinslichen Anleihen, wie Schatzbriefe und dergleichen, nicht erwünscht, sondern eine Beteiligung mit einer erheblich höheren Rendite“. Das Landgericht Stuttgart kam somit im konkreten Fall zu der Überzeugung, dass das Hinzuziehen eines unabhängigen Vermögensberaters dafür spräche, dass die Anlegerin bewusst ein erhöhtes Risiko – im Vergleich zu anderen Anlageformen – eingehen wolle.
Der Fall wird unter dem Aktenzeichen AZ.: 8 O 170/06 beim LG Stuttgart geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann jedoch als richtungweisend betrachtet werden.
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