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BSZ® e.V. interviewt Rechtsanwalt Jens Graf zu VIP Medienfonds

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(openPR) Vor der Neuansetzung der Gesellschafterversammlungen der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 und 4 GmbH & Co. KG steht uns BSZ Anlegeranwalt Jens Graf aus Düsseldorf zum Thema Medienfonds Rede und Antwort.

BSZ:
Was ist von der kurzfristigen Absage der Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 zu halten?



RA Jens Graf:
Das Verhalten der Fondsverwaltung ist befremdlich. So eine Entscheidung erst einen Werktag vor den anberaumten und durch Ladung mehrerer tausend Gesellschafter vorbereiteten Versammlungen ist ungewöhnlich. Dass kein geprüfter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 vorgelegt werden könnte, hätte früher festgestellt werden können.

Lassen wir uns überraschen, ob es nicht einen anderen Grund gibt. Es werden bereits Gerüchte gestreut. Daran möchte ich mich allerdings nicht beteiligen.

BSZ:
Wie schätzen Sie die augenblickliche Situation ein, nachdem in Schadensersatzprozessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangende Urteile vorliegen?

RA Jens Graf:
Meine Kanzlei hat den Mandanten stets empfohlen, in erster Linie die beratenden Banken, etwa die Commerzbank, andere Kreditinstitute und freie Berater, soweit sie für den Anlageentschluss in den Fonds VIP 3 und 4 ursächlich waren, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Die bisher bekannt gewordenen Urteile gegen Banken lassen diese Vorgehensweise weiterhin als sinnvoll erscheinen.

BSZ:
Können Sie das etwas ausführlicher erläutern?

RA Jens Graf:
Sehr gern! Im Wortlaut bekannt geworden sind einige Klage abweisende Urteile in Verfahren gegen die Commerzbank. Hier hat sich das Gericht u. a. daran gestört, dass die Kläger – die nicht von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertreten wurden – für ihre Behauptungen trotz eines Hinweises keine Beweismittel benannt haben. Das bedeutet aus der Sicht des Juristen aber, dass der Vortrag, den das Gericht bewiesen sehen wollte, schlüssig gewesen ist, also, hätte er sich als wahr erwiesen, eine Verurteilung der Commerzbank gerechtfertigt hätte.

Folgerichtig hat eine andere Kammer des Landgerichts München I mit Urteil vom 12.06.2007 die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Hier konnte der Geschädigte die Richter durch Vorlage eines Schreibens der Bank sowohl von einer Beratungssituation überzeugen, als auch von einem dem Mitarbeiter der Bank dabei unterlaufenden Fehler. Den Versuch der Bank, diese Falschberatung mit einer Zeugenvernehmung zu relativieren, hat das Gericht als „... faule Ausrede ...“ angesehen, - eine erfreulich deutliche Formulierung aus meiner Sicht.

Meine Erfahrung aus den Fällen der Kanzlei Jens Graf, Rechtsanwälte, ist, dass die Quote der Beratungen, die Kunden der Commerzbank, aber auch anderer Kreditinstitute und Berater, die Aussichten für eine Anlage in den Filmfonds VIP 3 und 4 zu rosig erscheinen ließen, außerordentlich hoch ist. Viele fehlerhafte Verfahrensweisen wiederholen sich: So erlebten fast alle Mandanten die Vorlage von Prospekten frühestens unmittelbar im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung, wobei sie keine Gelegenheit hatten, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, der auch nicht zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht wurde. Vielmehr beschränkten sich die Individualkundenbetreuer auf die schwärmerische Hervorhebung der Vorteile. Jeder unserer Mandanten war überzeugt, dass aufgrund der ihm angepriesenen Garantien der Dresdner Bank oder der HypoVereinsbank ein Verlustrisiko nicht gegeben war. Alle haben die Beratung so verstanden, dass es sicher sei, dass auch die aufgenommenen Kredite, bei VIP 4 obligatorisch der HypoVereinsbank, problemlos zurückgeführt werden würden.

Dass dem nicht automatisch so ist, weiß man erst heute. Diese Erkenntnis scheint sogar den einen oder anderen Bankberater überrascht zu haben.

Daneben gibt es noch andere Beispiele für unzureichende Beratungen. Ganz besonders interessant ist aus unserer Sicht das Thema der nicht ausreichenden Angaben zu Rückvergütungen, die die Commerzbank und andere Kreditinstitute und Berater von VIP-Gesellschaften umsatzabhängig erhalten haben. Hier sehen wir einen besonderen Schwerpunkt des Vorwurfs der Falschberatung.

BSZ:
Viele Anleger wissen durch die Ereignisse der vergangenen Wochen und Monate, dass es wahrscheinlich ist, dass auch sie falsch beraten wurden und umsatzabhängige Kick-Back`s geflossen sind. Gleichwohl unternehmen sie nichts und scheinen zu hoffen, dass sich alles von alleine regelte. Was halten Sie von dieser Einstellung und worauf führen Sie sie zurück?

RA Jens Graf:
Um mit dem zweiten Teil der Frage zu beginnen: Viele Anleger sind verunsichert von den Ereignissen und den unterschiedlichen Reaktionen und Aktionen aus unterschiedlichsten Quellen und Richtungen. Es ist eine natürliche Reaktion, dass man lieber nichts unternimmt und weiter auf seinen Berater hört, selbst wenn er – was nicht alle merken – der eigentliche Verantwortliche für die Misere ist.

Damit macht man die Lage leider nicht besser. Erkundigt man sich aber bei einer seriösen Anlaufstelle, wie einem spezialisierten Rechtsanwalt, werden einem schnell die Augen geöffnet. Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass die Geschädigten fundierte Informationen und Empfehlungen suchen und ihnen erleichtert folgen.

BSZ:
Wie lautet denn Ihr Rat an geschädigte Anleger in den Filmfonds VIP 3 und 4 aktuell?

RA Jens Graf:
Ich empfehle weiterhin, die beratende Bank anwaltlich zunächst außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und, wenn das nicht zum Erfolg führt, Klage einzureichen, wie wir es schon in etlichen Fällen getan haben, etwa gegenüber der Commerzbank.

Abwarten ist nach meiner Bewertung nicht die richtige Verfahrensweise. Die Gerichte verweisen darauf, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist. An dieser Einschätzung wird sich vermutlich nichts ändern. Das bedeutet aber, dass auch verlorene Prozesse ein Kreditinstitut nicht veranlassen werden, „freiwillig“ Schadensersatz zu leisten. Mit dem Argument „Einzelfall“ wird man jeden Versuch der Verallgemeinerung zurückweisen.

Wenn man aber auch in Zukunft nicht an der Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorbeikommt, gibt es keinen Grund, das nicht schon jetzt zu tun. Im Gegenteil: Angesichts des heutigen Informationsstandes der meisten VIP 3- und 4-Gesellschafter besteht die Gefahr für untätige Geschädigte, dass ein Gericht bei „verspäteter“ Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die ursprüngliche Pflichtverletzung nicht mehr für ursächlich für den Schadenseintritt hält, sondern aus dem Zuwarten nach späterer Informationserlangung den Schluss zieht, hätte man die entscheidenden Fakten früher erfahren, wäre auch nicht vom Anlageentschluss Abstand genommen worden.

Auch ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, die Gerichte kämen insgesamt zu der Einschätzung, die beratenden Banken, allen voran die Commerzbank, würden „grundsätzlich“ nicht haften. Ob man einen Schadensersatzanspruch hat oder nicht wird man also mit der anzustrebenden Sicherheit nur sagen können, wenn der konkrete Einzelfall von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüft worden ist und sich gegebenenfalls ein Gericht mit ihm befasst hat. Bisher hat keine der beratenden Banken und Sparkassen erkennen lassen, sich von Verurteilungen in Rechtsstreiten in ihrem Verhalten gegenüber Anlegern, die nichts unternehmen, beeinflussen zu lassen. Die wiederholten Verjährungsverzichtserklärungen der Commerzbank sind dafür ein gutes Beispiel. Eine weitergehende Festlegung erfolgt mit ihnen nicht. Mit keinem Wort hat dieses Kreditinstitut sich bis heute bereit erklärt, auf die künftige Entwicklung in der einen oder anderen Art zu reagieren. Früher oder später wird niemand, der etwas unternehmen will oder muss, darum herumkommen, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

BSZ:
Manche Anleger scheinen zu hoffen, am Ende werde doch alles gut gehen. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Thema?

RA Jens Graf:
Wer hätte eine Fondsbeteiligung gezeichnet, von der er gewusst hätte, dass sie diese Entwicklung nimmt? Niemand! Im juristischen Sinne genügt schon diese Bewertung für die Annahme eines Schadens.

Es ist auf lange Sicht nicht abzusehen, wie letzten Endes die steuerliche Situation zu beurteilen ist. Die jetzt bekannt gewordenen negativen Entscheidungen des Finanzgerichts München machen auf weitere Schwachpunkte der Fondsgestaltungen aufmerksam. Bei nicht wenigen Geschädigten binden die Nachforderungen der Finanzämter Kapital, das man für andere Zwecke, von der Vermögensbildung über die Lebensführung bis zur beruflichen Verwendung hin ungleich besser gebrauchen könnte, als sich an einem möglicherweise Rechtsgeschichte schreibenden Steuerprozess zu beteiligen.

Auch halte ich das wirtschaftliche Überleben der Fondsgesellschaften insgesamt für ungeklärt. Man wird wohl sagen müssen, dass sich die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 bereits in der Krise befinden, erkennbar an unterbliebenen Ausschüttungen. Dass sich das einmal ändern sollte, steht in den Sternen. Die Fondsverwaltung, soweit sie überhaupt lange genug für kontinuierliche Tätigkeit im Amt ist, verbringt vermutlich einen Großteil ihrer Arbeitszeit mehr mit der Abwehr von Ansprüchen und der Beruhigung von Gesellschaftern, als mit dem eigentlichen operativen Geschäft. In dem werden es die Mitbewerber einem Konkurrenten, der angeschlagen ist, nicht leichter machen.

Nicht zu übersehen ist auch, dass der eine oder andere Geschädigte Schadensersatzansprüche bei den Fondsgesellschaften wird realisieren wollen, wenn er sich etwa von einem freien Berater die Beteiligung hat schmackhaft machen lassen und dieser wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Auch ist zu befürchten, dass die Commerzbank und andere Adressen, wenn sie erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, Regress nehmen oder den Gesamtschuldnerausgleich suchen. Ob die Fonds dem wirtschaftlich gewachsen sind kann man nicht vorhersagen. Wenn nicht wird es sich besonders negativ bemerkbar machen, dass die angeblichen „Garantien“ nicht unmittelbar gegenüber dem einzelnen Anleger gelten, sondern die schönfärberisch bezeichneten Rechte allenfalls den Fondsgesellschaftern zustehen. Deren Gesellschafter haben aber keinen bevorzugten Auszahlungsanspruch. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche könnten das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Anleger empfindlich mindern.

BSZ:
Was ist kurz und knapp Ihr Rat an VIP 3- und 4-Anleger, die noch nichts unternommen haben?

RA Jens Graf:
Zögern Sie nicht und gehen Sie zu einem vertrauenswürdigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die bereits mit der Materie befassten, so wie meine Kanzlei, werden Ihnen schon am Telefon im Orientierungsgespräch eine Einschätzung mitteilen können, die Sie weiterbringt.

BSZ:
Herr Rechtsanwalt Graf, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Ansprechpartner Horst Roosen
Telefon: 06071-823780
Telefax:06071-23295
e-Mail: E-Mail
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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