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VIP Medienfonds - Vor weiterem Prozesserfolg gegen Commerzbank

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(openPR) In den von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor verschiedenen Landgerichten geführten Prozessen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und 4 gegen die Commerzbank ist ein weiterer Schritt erfolgreich getan.



Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 17.04.2008 die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass schon nach dem wechselseitigen Parteivortrag vom Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen ist. Weiter hält es das Gericht für unstreitig, dass eine Thematisierung der Provisionsrückvergütung zugunsten der Commerzbank durch die Mitarbeiterin des Kreditinstitutes in der Beratungssituation nicht erfolgt ist. Es ergebe sich zwar aus dem Prospekt VIP 4, der erst bei der Unterzeichnung des Erwerbs der Fondsanteile übergeben worden sei, dass 5% Agio und 4,9% Eigenkapitalvermittlung gezahlt werden, nicht aber, dass und in welcher Höhe diese Anteile der Commerzbank zufließen sollten. Darüber sei nach Überzeugung der Kammer in der Beratungssituation oder anderweitig nicht aufgeklärt worden.

Die Kammer geht deshalb von einer Pflichtverletzung der Commerzbank aus, die damit vor einer weiteren Verurteilung zum Schadensersatz durch ein Gericht stehen dürfte, in dessen Zuständigkeitsbereich zahlreiche weitere Geschädigte angesiedelt sind. Der konkrete Geschehensablauf bis hin zur zu späten Übergabe von Prospekten entspricht den Erfahrungen der allermeisten Mandanten der Kanzlei, so dass diese erneut erfreuliche Entwicklung ein weiteres Mal Beispiel geben sollte für andere Verfahren. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt.

Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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