(openPR) Väter, als auch Mütter sind gesetzlich dazu verpflichtet Unterhalt für Ihre Kinder an den Ex-Partner zu zahlen, wenn diese dort im Haushalt leben.
Der Unterhalt bemisst sich nach dem Alter des Kindes und nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. In diese Berechnungsgrundlage fließt das Kindergeld zu 50% mit ein, denn es wird zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen. Ebenso werden Vorkinder aus anderen Beziehungen hierbei mitberücksichtigt.
Oftmals entsteht die Situation, daß durch Arbeitslosigkeit, Krankheit kein Einkommen durch den zahlungspflichtigen Vater oder Mutter erzielt werden kann. In manchen Fällen ist der Ex auch erwerbsunfähig und dadurch schon in Früh-Rente. Allerdings schützt Frührente oder Altersrente nicht vor der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Diese besteht generell auch bei jeder Art von Rente weiter. Einzige Ausnahme ist, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu gering ausfällt und ihm dadurch nicht der Mindest-Eigenbehalt bleiben würde.
Wenn bedingt durch diese Tatsache kein Unterhalt an die Kindesmutter oder den Kindesvater gezahlt werden kann, dann besteht auch nicht das Anrecht darauf den hälftigen Freibetrag für das Kind auf der Lohnsteuerkarte zu nutzen oder sonst wie in der Einkommensteuererklärung einzusetzen.
In diesem Fall steht dem Partner, bei diesem das Kind oder die Kinder leben der volle Freibetrag zu, d.h. hier kann auf Antrag bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Änderung auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen werden. Dies bedeutet, daß der Freibetrag von 0,5 je Kind auf 1,0 festgesetzt wird. Diese Änderungen gelten dann in der Regel ab dem nächst folgenden Monat nach der Beantragung. Dieser Antrag muß jährlich neu gestellt werden.
Wichtige Grundlage dafür ist gegeben, wenn der Unterhalt nicht zu 70% monatlich für das Kind geleistet wird. Wenn Sie dies bei Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt bestätigen können erhalten Sie den Eintrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte. Diese Änderung geschieht ohne Unterschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils. Auch wenn der zu Unterhalt verpflichtete Elternteil seiner Zahlung nur zu einem geringen Teil oder nur in sehr unregelmäßigen Abständen nachkommt, kann dieser Antrag beim Finanzamt gestellt werden.
Somit haben Sie die Möglichkeit, wenn Sie schon keinen Unterhalt für Ihr Kind, Ihre Kinder erhalten, sich durch den Freibetrag einen gewissen steuerlichen Vorteil zu verschaffen.








