(openPR) Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar tritt für Qualifizierung der Anleger als Insolvenzgläubiger ein
Stuttgart, 18. September 2007 - Obwohl derzeit noch kein Termin für die Gläubigerversammlung der Securenta AG feststeht, setzt der für dieses Insolvenzverfahren zuständige Insolvenzverwalter erste Duftmarken. Peter Knöpfel sorgt im Vorfeld für Verstimmung der Anleger, indem er ihnen bei der Gläubigerversammlung kein Stimmrecht gewähren will. Er sieht alle atypisch stillen Gesellschafter der Securenta AG als nachrangige Gläubiger an, unabhängig davon, auf welche Grundlage sie ihre Forderung stützen. Dies habe laut Knöpfel zur Folge, dass Forderungen der atypisch stillen Gesellschafter bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Außerdem stünde diesen Gesellschaftern kein Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung zu. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben des Insolvenzverwalters an die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hervor, welche für zahlreiche Mandanten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb der Beteiligungen zur Insolvenztabelle angemeldet hatte.
„Diese Rechtsauffassung ist nach unserer Ansicht unzutreffend“, kommentiert Rechtsanwalt Florian Johst den Entschluss. „Wir werden deshalb Rechtsmittel gegen die Versagung des Stimmrechts einlegen und das Stimmrecht wie auch die Forderungen gerichtlich feststellen lassen. Ebenso wie der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe Holding, Herr Prof. Rattunde, sind wir der Meinung, dass Anleger, die Schadensersatzansprüche anmelden, als Insolvenzgläubiger zu qualifizieren sind.“
Entgegen anders lautenden Pressemitteilungen reicht für die Betroffenen nicht, lediglich die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Einlage zu verlangen. Um eine Einstufung als Insolvenzgläubiger zu erwirken, ist es erforderlich, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Insolvenzschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hierfür schreibt die Insolvenzordnung eine Begründung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vor.
Die Frist für die Forderungsanmeldung endet am 20. September 2007. Hier handelt es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist. Wer diese Frist versäumt, verliert seine Ansprüche nicht. Es kann lediglich passieren, dass eine Säumnisgebühr erhoben wird.
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