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MACRON Medienfonds: Erstes Urteil gegen die beratende Bank

18.11.201011:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) 08.11.2010 – Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für einen Mandanten ein erstes obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (Urteil vom 28.10.2010, AZ: 6 O 321/10 Bm). Die anlageberatende Bank wurde verurteilt, den Beitritt zu dem Medienfonds MACRON vollständig rückabzuwickeln und den Anleger von den Nachteilen freizustellen, die er aufgrund der Änderung der steuerlichen Veranlagung erlitten hat.



Unzureichende Prospektangaben

Mit dem Urteil des Landgerichts Heilbronn konnte die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar einen ersten richtungweisenden Erfolg für die betroffenen Anleger des Medienfonds MACRON erzielen. Besonders erfreulich ist, dass das Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gefolgt ist und die Angaben im Verkaufsprospekt als unzureichend betrachtet hat. Der Anleger wird durch den Verkaufsprospekt nicht über die der Bank versprochenen Provisionen (Kick-Backs) in Kenntnis gesetzt. „Da Anleger im Beratungsgespräch regelmäßig nicht ausdrücklich über die Vergütung der Bank aufgeklärt werden“, so Rechtsanwalt Florian Johst der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „werden die Ansprüche der Anleger ganz überwiegend Erfolg haben“. Daneben muss sich die beratende Bank den Vorwurf gefallen lassen, das Anlagekonzept im Hinblick auf die dem Anleger versprochene Verlustzuweisung nicht auf dessen Plausibilität überprüft zu haben. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegen Unterlagen vor, die belegen, dass die Banken von Anfang an das Risiko hätten erkennen können, dass das in Aussicht gestellte steuerliche Ergebnis nicht eintritt.

Anlegern drohen hohe Verluste

Aufgrund der Insolvenz des Bankhauses Lehman müssen die Investoren des Medienfonds MACRON damit rechnen, dass sie ihre Bareinlage vollständig verlieren. Dieses Ergebnis hat sich nun manifestiert, als das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.06.2010 die Klage der Fondsgesellschaft gegen den Einlagensicherungsfonds abgewiesen hat. Neben den steuerlichen Nachteilen droht den Anlegern somit auch der Totalverlust ihrer Einlage.

Verjährung zum 31.12.2010

Den Anlegern empfiehlt die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar sich möglichst zeitnah an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um die Erfolgsaussichten der Ansprüche im konkreten Einzelfall überprüfen zu lassen. Da die Anleger bereits 2007 von der Fondsgesellschaft darüber informiert wurden, dass es zu einer Änderung der steuerlichen Veranlagung kommen wird, besteht zumindest das nicht unerhebliche Risiko, dass die Ansprüche zum 31.12.2010 verjähren.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Johst

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