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Die Funktion des Dispute-Eintrages bei Domainstreitigkeiten

06.09.200715:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Erst kürzlich veröffentlichte die DENIC e.G. eine beeindruckende Zahl: Am 12. Juli 2007 wurde dort die 11.111.111. de-Domain registriert. Die Zahl macht deutlich, dass sich auch in Deutschland immer mehr Menschen am elektronischen Verkehr im Internet beteiligen wollen. Dabei spielen sowohl private als auch geschäftliche Interessen eine Rolle.



Kaum ein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, nicht durch einen repräsentativen Auftritt im Internet vertreten zu sein. Und auch bei Privatpersonen wächst das Interesse, sich auf einer eigenen Homepage im Internet nach außen zu präsentieren. Entsprechend groß ist die Nachfrage für Domains, die in irgend einer Form mit dem Inhalt der eigenen Internetpräsenz in Zusammenhang stehen. Besonders beliebt sind dabei Domains, die mit dem eigenen Namen, seien es nun Geschäftsbezeichnungen oder Namen von Privatpersonen, in Verbindung stehen. Es fällt nicht schwer, sich vorzustellen, dass es dabei auch zu Engpässen kommen kann. Denn die wenigsten Namen sind in Deutschland nur einmal vergeben. Immer öfter kommt es daher bei der Registrierung von Domains zu Kollisionen zwischen mehreren potentiellen Interessenten.

Die Folge sind häufig Rechtsstreitigkeiten um eine Domain, die gemessen an der Zahl der bisher registrierten de-Domains zwar noch relativ selten vorkommen, angesichts der weiter steigenden Zahl von Registrierungen jedoch zunehmen werden. In der Regel geht es dabei um die Frage, wer überhaupt das Recht zur Nutzung einer bestimmten Domain hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist oft mit Schwierigkeiten verbunden. Die DENIC selbst hält sich prinzipiell aus derartigen Streitigkeiten heraus. Sie ist lediglich "Verwalterin" der registrierten Domains und als solche nicht Partei des Rechtsstreits. Der Rechtsstreit wird lediglich zwischen demjenigen, der sich durch die Registrierung einer bestimmten Domain durch einen Dritten in seinen Rechten verletzt sieht und dem jeweiligen Domaininhaber ausgetragen.

Der Dispute-Eintrag als Hilfestellung der DENIC

Die DENIC stellt dem Anspruchsteller jedoch ein hilfreiches Rechtsinstrument zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte zur Verfügung: den sog. Dispute-Eintrag. Ein solcher Eintrag ist bei der DENIC zunächst per Formular zu beantragen. Inhaltlich muss der Anspruchsteller nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen. Hält die DENIC den Antrag für schlüssig, so nimmt sie zu Gunsten des Anspruchstellers für die streitgegenständliche Domain einen Dispute-Eintrag vor.

Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr. Die DENIC verlängert ihn jedoch, wenn der Dispute-Inhaber erneut ein Dispute-Antragsformular im Original einreicht und Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.

Folgen des Dispute-Eintrages

Der Dispute-Eintrag bewirkt vor allem, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann, und verhindert somit, dass er sich der Auseinandersetzung mit dem Anspruchsteller entzieht. Ein Übergang der Domain auf den Anspruchsteller bleibt aber weiterhin möglich. Außerdem gewährleistet der zu Gunsten des Anspruchstellers eingerichtete Dispute-Eintrag, dass dieser unmittelbar neuer Domaininhaber wird, wenn der bisherige Inhaber die Domain löscht. Das ist für den Anspruchsteller vor allem deshalb von Vorteil, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Domaininhaber nur die Löschung der Domain, nicht aber deren Übertragung verlangt werden kann. Hat der Anspruchsteller also einen Dispute-Eintrag, braucht er vom Inhaber lediglich eine solche Löschung verlangen, und kann dank des Dispute-Eintrags sicher sein, danach selbst Domaininhaber zu werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, im Dispute-Eintragsformular auch gleich die Person anzugeben, die in diesem Fall administrativer Ansprechpartner wird.

Fazit:

Wer sich durch die Registrierung einer de-Domain durch einen Dritten in seinen Rechten verletzt sieht, sollte sich nicht allein darauf beschränken, den jeweiligen Domaininhaber zum Verzicht auf die streitgegenständliche Domain aufzufordern. Daneben sollte immer noch vom Rechtsinstrument des Dispute-Eintrags bei der DENIC Gebrauch gemacht werden. Nur so kann verhindert werden, dass die begehrte Domain nach erfolgter Freigabe durch den früheren Domaininhaber gleich wieder von einem Dritten registriert wird und man sich anschließend mit dem neuen Domaininhaber auseinandersetzen muss.

IT-Recht-Kanzlei

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