(openPR) Was passiert, wenn ein Kindergeld berechtigtes Kind heiratet? Generell obliegt ab sofort dem neuen Ehegatten, ganz egal ob männlich oder weiblich die Unterhaltspflicht für seinen Ehepartner, d.h. die typische Unterhaltssituation der Eltern wird mit Heirat auf den Ehepartner übertragen. Noch deutlicher gesagt, der Ehegatte muß lt. Gesetz die Hälfte seines Einkommens abgeben.
Ist der Neu-Ehegatte selbst nur Geringverdiener oder aber noch Student dann treten andere Gesetze in Kraft von denen sehr viele noch gar nichts wissen.
Ist das Einkommen des Neu-Ehegatten sehr gering, d.h. wird es geteilt und liegt nach Teilung weit unter der Einkommensgrenze, dann sollten Sie über einen Neuantrag auf Kindergeld nachdenken. Selbst wenn die Eltern des nun "verheirateten Kindes" noch zusätzliche Unterhaltszahlungen leisten, das Einkommen "des Kindes" aber noch immer unter der Ein-kommensgrenze liegt, dann erhalten Sie weiterhin Kindergeld. Dies ist allerdings nur auf Antrag möglich, bzw. müssen Sie dieses Wissen zur Bundesagentur für Arbeit, Abtl. Familienkasse mitbringen, da sonst kein Geld von der Kindergeldkasse zu erwarten ist. Nach Möglichkeit haben Sie hierbei die entsprechenden Gesetzestexte oder Aktenzeichen des Gerichtes parat, damit sie Ihre Argumente auch belegen können.
Zusatzinfo:
Nach § 62 Absatz 1, 63 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber ein
Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt.
Nachzulesen in dem Gerichtsurteil des BFH vom 19.04.2007 (AZ: III R65/06)
Dieser ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der
Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche - dem Jahres-grenzbetrag des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG entsprechende Existenzminimum, welches seit 2004 bei Euro 7.680 liegt.
Michaela Muth
www.kindergeld24.com
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