(openPR) Patchwork-Familien, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, sollten genau aufpassen, wer das Kindergeld beantragt, rät der Bund der Steuerzahler, Bezirksverband Neumünster-Segeberg.
Agieren die Eltern ungeschickt, wird womöglich Kindergeld verschenkt. Nur bei verheirateten Paaren werden die Kinder des Partners automatisch mitgezählt, bei unverheirateten Eltern ist dies hingegen nicht der Fall, entschied der Bundesfinanzhof (III R 24/17).
Im Fall klagte der Vater einer Tochter auf ein sechs Euro höheres Kindergeld pro Monat, da es sich um das „dritte“ Kind der Familie handele. Der nicht verheiratete Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin, deren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung so- wie der gemeinsamen Tochter zusammen. Für diese beantragte der Kläger das Kindergeld und verlangte, die Tochter als drittes Kind zu behandeln und somit das erhöhte Kindergeld, das es ab dem dritten Kind gibt, auszuzahlen. Dies verweigerte die Familienkasse, da es sich bei den beiden älteren Kindern nicht um die leiblichen Kinder des Klägers handele und er nicht mit deren Kindesmutter verheiratet sei. Der Bundesfinanzhof in München bestätigte im April 2018 die Entscheidung der Familienkasse.
Es ist daher empfehlenswert, den Elternteil als kindergeldberechtigt zu bestimmen, der die höchste Zahl der zu berücksichtigenden Kinder erhält. Im konkreten Fall wäre dies die Mutter der Kinder gewesen. Die Erklärung, wer der kindergeldberechtigte Elternteil sein soll, erfolgt grundsätzlich mit dem Kindergeldantrag. Ein späterer Wechsel, so Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister, ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern aber möglich.











