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Kindergeld: Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeittätigkeit

(openPR) Stuttgart, 16. November 2010 - Anspruch auf Kindergeld besteht für ein volljähriges Kind u.a. dann, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen vorliegen, einen Betrag (den sog. Grenzbetrag) von zurzeit 8.004 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate dieser Tätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung hatte den Vorteil, dass die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht "kindergeldschädlich" berücksichtigt wurden und in den übrigen Monaten die Einkünfte und Bezüge des Kindes häufig unterhalb des (anteiligen) Grenzbetrages lagen.

Nunmehr gilt (BFH, Urteil vom 17.06.2010 - III R 34/09): Kindergeld wird nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern Unterhaltsaufwendungen, wie sie für ein Kind in Ausbildung typisch sind, entstehen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den entsprechenden Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Sofern das Kind nur für einen Teil des Jahres zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung auch der Jahresgrenzbetrag nur anteilig anzusetzen. Ist ein Kind während es auf einen Ausbildungsplatz wartet voll berufstätig, gilt es auch in dieser Zeit als Kind. Unter Anwendung des vorgenannten Grundsatzes sind bei der Grenzbetragsprüfung alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen - unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeittätigkeit stammen. Dies kann dazu führen, dass in einem Jahr kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch voll berufstätig ist und wegen Berücksichtigung dieser Einkünfte insgesamt über dem für dieses Jahr anzusetzenden Grenzbetrag liegt.

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