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Der Jugendschutzbeauftragte und das Internet

21.08.200716:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Viele Anbieter von jugendgefährdenden oder zumindest entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (wie etwa sog. 3D-Shooter oder auch Erotikangebote), sind sich oftmals nicht über die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bewusst. Dies ist jedoch nicht ganz ungefährlich– so kann die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten entgegen der gesetzlichen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu Euro 500 000,- (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) geahndet werden kann.

Darüber hinaus sind auch kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten denkbar. Der nachfolgende Beitrag informiert über die Funktion und Rolle des Jugendschutzbeauftragten und klärt, in welchen Fällen dessen Bestellung überhaupt notwendig ist.

I. Einleitung: Wofür ist ein Jugendschutzbeauftragter eigentlich da und wer eignet sich dafür?

Einem Jugendschutzbeauftragten wird durch § 7 Abs. 3 S.1 JMStV eine Doppelrolle zugewiesen:

Ansprechpartner für den Nutzer So ist es der Jugendschutzbeauftragte, der gegenüber dem Internetnutzer als Ansprechpartner für alle Belange rund um den Jugendschutz auftritt. Insbesondere nimmt er etwaige Hinweise bezüglich jugendgefährdender Inhalte entgegen und leitet diese an den Diensteanbieter sowie unter Umständen an die Jugend- und auch Strafverfolgungsbehörden weiter.

Um seiner Rolle als Ansprechpartner für Dritte nachkommen zu können ist es dringend zu empfehlen, die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten im Impressum des jeweiligen Internetdienstes abzulegen.

Berater des Diensteanbieters

Darüber hinaus berät der Jugendschutzbeauftragte den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes und im Hinblick auf bestehende technische Sicherungsmöglichkeiten (Stichwort: Altersverifikationssysteme). Es ist unerlässlich, den Jugendschutzbeauftragten bereits bei der Angebotsplanung und Gestaltung der jeweiligen Angebote zu beteiligen, da nur durch eine frühzeitige Einplanung von Maßnahmen dafür Sorge getragen werden kann, dass einer Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen wirksam begegnet wird. Insbesondere ist der Jugendschutzbeauftragte vom Anbieter bei allen Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren.

Daneben stellt auch die Gestaltung Allgemeiner Nutzungsbedingungen eine wichtige Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten dar - einschließlich der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge, welche der Diensteanbieter bei Abreden mit den Inhaltszulieferern verwendet. Hier kann etwa durch das ausdrückliche Untersagen der Weiterverbreitung angebotener jugendgefährdender Inhalte an Minderjährige die Grundlage für den Ausschluss zuwiderhandelnder Nutzer geschaffen werden.

Eignung als Jugendschutzbeauftragter

Zum Jugendschutzbeauftragten kann prinzipiell jeder bestellt werden, der bereits über einschlägige Erfahrungen im Bereich des Jugendschutzes und über Kenntnisse im Jugendmedienschutzrecht verfügt. Darüber hinaus ist ein Minimum an Grundkenntnissen der Bedienung des Internets und auch ein Stück weit an entwicklungspsychologischen und pädagogischen Kenntnissen erforderlich.

In Betracht käme etwa der Angestellte eines Unternehmens. Dagegen ist davon abzuraten, den Geschäftsführer als Jugendschutzbeauftragten bestellen zu wollen, da er die (oben erwähnten) Beratungsaufgaben schwerlich gegenüber sich selbst wahrnehmen kann. Aus diesem Grund würde die Bestellung des Geschäftsführers als Jugendschutzbeauftragten kaum den gesetzlichen Anforderungen genügen. Selbstverständlich können auch externe Dienstleister (z.B. Rechtsanwälte) als Jugendschutzbeauftragte in Betracht kommen.

Darüber hinaus ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, den Jugendschutzbeauftragen durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbieter nachweislich weniger als 50 Mitarbeiter hat oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt eines Jahres verzeichnet, wobei es jedoch nicht auf die Zahl der Internetnutzer ankommt, sondern nur auf die Häufigkeit des Abrufens von Informationsinhalten abzustellen ist. Dann kann der Anbieter auf die Bestellung für den Fall verzichten, dass er sich der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließt und auf diese die Wahrnehmung der Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten delegiert.

II. Wen trifft die Pflicht, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen?

Gemäß § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) haben geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (also Online-Angeboten), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Wichtig ist hier zu erkennen, dass die Auslegung des Begriffs „Geschäftsmäßigkeit“ eben nicht im Sinne von „kommerziell“ oder „gewerblich“ zu verstehen ist. Vielmehr umfasst der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ alle Angebote die "aufgrund nachhaltiger Tätigkeit und zwar mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden".

1. Bestellpflicht der sog. Access- oder auch Host-Provider

Nach § 7 Abs.1 JMStV sind diejenigen von der Bestellpflicht des Jugendschutzbeauftragten betroffen, die problematische Inhalte i.S.d. § 4 JMStV im Internet bereithalten. Aus dem Grund ergibt sich bereits, dass bloße Access-Provider (welche ja nur den technischen Zugang ins Internet ermöglichen) nicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet sein können. Anders sieht es jedoch wiederum bei den Host-Providern aus, welche bspw. Jugendgefährdende Inhalte für Dritte speichern oder gar auch pflegen. Diese sind nach gängiger Meinung von der Verpflichtung des JMStV mitumfasst.

Übrigens: Auch Betreiber von Versteigerungsforen können als Regelungsadressaten des § 7 JMStV in Betracht kommen und zwar dann, wenn die jeweiligen Plattformen entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährenden Content enthalten. Dies lässt sich etwa dann annehmen, wenn auf der Plattform „Gewaltfilme“ vetrieben werden, welche entsprechende bildliche Darstellungen auf dem Cover enthalten.

2. Wirksame Altersverifikationssysteme

Grundsätzlich besteht eine Bestellpflicht eines Jugendschutzbeauftragten, wenn der jugendgefährdende Online-Content von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden kann. Für den Fall, dass jedoch von vornherein das Telemedium nur für Volljährige zugänglich ist, entfällt diese Bestellpflicht. Dies kann etwa bei einem Einsatz eines Altersverifikationssystem in Frage kommen, welches den strengen Anforderungen der § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV entspricht.

Wann aber entspricht ein Altersverifikationssystem den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)? Ganz einfach: Um sicher zu gehen empfiehlt die IT-Recht Kanzlei sich denjenigen Alterverifikationssysteme zuzuwenden, die die KJM, als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz in den Telemedien (Internet), bereits als positiv bewertet hat. So lassen sich unter dem folgendem Link die Konzepte für Systeme bzw. für einzelne Module finden, welche die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bisher als positiv bewertet hat: http://www.kjm-online.de/public/kjm/index.php?show_1=91,85,56

III. Ist der Jugendschutzbeauftragte verpflichtet, etwa den Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich relevante Inhalte mitzuteilen?

Nein! Gäbe es eine derartige Mitteilungspflicht, wäre sicherlich schnell einer konstruktiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Jugendschutzbeauftragten und dem Anbieter der Boden entzogen. Es gibt jedoch keine generelle Verpflichtung des Jugendschutzbeauftragten, etwa die Jugend- oder auch Strafverfolgungsbehörden zu informieren hinsichtlich jugendgefährdender- oder gar strafrechtlich relevanter Inhalte. Nur, belässt der Diensteanbieter trotz mehrfacher Hinweise durch den Jugendschutzbeauftragten die gerügten, rechtswidrigen Inhalte auch nach einer angemessenen Wartezeit im Netz, besteht nach allgemeiner Ansicht die Verpflichtung des Jugendschutzbeauftragten, nun die zuständigen Behörden zu informieren – sei es die Aufsichts-, die Jugend- oder die Strafverfolgungsbehörden.

IV. Fazit

Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten ist es, den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations - und Kommunikationsmedien sicherzustellen, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Darüber hinaus geht es um den Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations - und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

IT-Recht-Kanzlei

Rechtsanwälte

Alter Messeplatz 2
80339 München

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