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Keine Abmahnung bei fehlenden Angaben in EMails

21.08.200711:42 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Das OLG Brandenburg stellt in einem aktuellen Gerichtsurteil fest, dass unvollständige Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und damit wohl auch in EMails allein keinen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.

Seit Beginn diesen Jahres müssen Unternehmen auch ihre elektronische Korrespondenz mit umfangreichen Angaben aus dem Handelsregister versehen. Sind diese Angaben unvollständig, droht die Gefahr von unangenehmer Post durch Wettbewerber. Mit seinem neuen Urteil (Az.: 6 U 12/07) hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg die Möglichkeit zur Abmahnung erheblich erschwert.

Das Urteil im Wortlaut lesen Sie hier:
http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/6%20U%20012-07.pdf

Die Datenschutz-Agentur meint dazu: endlich einmal eine vernünftige Entscheidung um den Abmahnabzockern Einhalt zu gebieten! Wir empfehlen jedoch trotzdem, die entsprechenden Informationen in Brief und Email mit anzugeben. Ausführliche Beratung erhalten Sie via Telefon und Email bei der Datenschutz-Agentur.de.

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