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Tell-a-friend: BGH schiebt Empfehlungs-E-Mails den Riegel vor

15.12.201513:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Tell-a-friend: BGH schiebt Empfehlungs-E-Mails den Riegel vor
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker

(openPR) Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az.: I ZR 208/12) hat der BGH eine neue Entscheidung veröffentlicht, welche gerade für Webseitenbetreiber eine enorme Abmahngefahr darstellt. Es heißt also schnell zu reagieren um nicht mit unnötigen Kosten konfrontiert zu sein.



Empfehlungsmails als Werbung

Streitgegenständlich waren sog. „Tell-a-friend“-Funktionen, welche von Unternehmen als günstige und unkomplizierte Werbung genutzt werden. Wer auf der Webseite des Unternehmens ist und an dem Angebot gefallen findet, kann über eine Eingabemaske oder einen Button seine Freunde per Email benachrichtigen lassen und so eine Empfehlung für das Unternehmen aussprechen. Absender ist jedoch nicht der Freund, sondern das Unternehmen selbst. Diese Geschäftspraktik ist als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG anzusehen. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Mangels Einwilligung des Empfängers könnte die Werbung gar als unzumutbare Belästigung nach Nummer 3 der Norm, eingestuft werden kann.

Ein zu hartes Urteil?

Damit ergeht ein außerordentlich hartes Urteil. Es lässt sich nämlich daran denken, dass die Emails schließlich nicht von dem Unternehmen, sondern nur durch selbiges versandt werden. Allerdings muss die Besonderheit in dem zu Grunde gelegten Fall beachtet werden. Denn die Karlsruher Richter verhandelten über einen Fall in dem an den Kläger 10 Emails geschickt wurde, wovon 8 bereits nach Aussprechen der Abmahnung zugestellt wurden. Daher stütz der BGH seine Entscheidung auf das sog. „Summierungs“-Argument. Das wettbewerbswidrige Verhalten ergibt sich aus der Gefahr des zahllosen Emailversandes. Zudem sei eine Empfehlungsmail immer dem Betreiber der Homepage, also dem werbenden Unternehmen zuzurechnen, da es allein auf die Übermittlung des Hinweises auf die eigene Internetpräsenz ankommt.

Das Risiko minimieren

Damit ist die „Tell-a-friend“-Funktionen auf rechtlich extrem dünnes Eis gestellt. Um die Risiken zu minimieren sollte darauf geachtet werden, nicht eine zu große Zahl an Emails zu versenden und eine Blacklist zu führen, falls ein Widerspruch ergangen ist. In diesem Zusammenhang, darf auch der obligatorische Abmeldelink nicht vergessen werden.
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