(openPR) Karlsruhe, 08.10.2007 – Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob die Verletzung einer solchen Pflicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann. Heise-Online hatte in einer Newsticker-Meldung vom 01.02.2007 berichtet, dass ein Unternehmen bereits Abmahnung wegen Verletzung der Angabenpflicht in E-Mails versandt habe.
Wie wir bereits in Beiträgen vom Januar diesen Jahres dargestellt haben, müssen Kaufleute und Gewerbetreibende bestimmte Angaben in Geschäfts-E-Mails vorhalten. Dass ein Verstoß hiergegen allerdings nicht abmahnfähig ist, haben wir bereits damals vertreten.
Unlängst hat dies nun das brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (Az. 6 U 12/07) bestätigt. Zwar lag dem Gericht ein Sachverhalt zu Grunde, der nicht direkt E-Mails, sondern Geschäftsbriefe allgemein betraf. Wie bereits bisher schon in der Literatur vertreten wurde, kann es sich bei E-Mails auch um Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes handeln. Darüber hinaus wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) klargestellt, dass die Informationspflichten auch in E-Mails aufgeführt werden müssen.
Eine ausführliche Darstellung und Kommentierung dieser Entscheidung finden Sie unter:
http://www.schindlerboltze.de/2007/gerichtliche-bestaetigung-pflichtangaben-in-e-mails-nicht-abmahnfaehig/
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Steinle, LL.M. gerne zur Verfügung.
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