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AZWV-Newsletter ZERTPUNKT 8/07

14.08.200716:51 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: AZWV-Newsletter ZERTPUNKT 8/07
Das Firmenlogo der ZERTPUNKT GmbH
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(openPR) Bad Oldesloe/Buxtehude. Mit der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters wollen wir Sie über folgende Themen informieren:

1. Neue Empfehlungen des Anerkennungsbeirates
2. Entscheidung des Sozialgerichts zu nicht verkürzbaren Ausbildungsgängen


3. ZERTPUNKT zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
4. Schulungsangebot für 2007
5. Neues Produkt: Gütesiegel Lernhilfe

AZWV
1. AZWV Neue Empfehlungen des Anerkennungsbeirates
Der Anerkennungsbeirat hat am 20.3.2007 folgende Empfehlungen beschlossen (veröffentlicht 20.5.2007)

Thema: Rücknahme von Maßnahmezulassungen
Da auf der Basis einer Referenzauswahl (wie Sie wissen, müssen bei der Referenzauswahl mindestens 20% der eingereichten Maßnahmen bzw. mindestens eine Maßnahme aus jedem Fachbereich geprüft werden) ein weit größerer Teil von Bildungsmaßnahmen zugelassen wird als tatsächlich geprüft wird, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine Maßnahme zurückgenommen werden muss, weil sie nicht AZWV-konform ist.

Dazu hat der Anerkennungsbeirat folgende Maßgaben beschlossen:

Stellt sich heraus, dass die festgestellte Abweichung bereits bei Zulassung der Maßnahme vorlag, diese Bildungsmaßnahme aber nicht Bestandteil der Referenzauswahl war und insofern die Abweichung auch nicht festgestellt werden konnte, so muss die Fachkundige Stelle im Überwachungsaudit eine erneute Referenzauswahl treffen und die ausgewählten Maßnahmen entsprechend prüfen.

Wird ein Fehler festgestellt, der erst nach der Zulassung der Maßnahme entstanden ist, so müssen wir als Fachkundige Stelle entscheiden, ob die Maßnahmezulassung ausgesetzt werden kann, bis der Fehler behoben ist oder ob die Maßnahme gänzlich widerrufen werden muss.

Thema: Überwachungsaudit
Nach diesen Empfehlungen sind wir jetzt verpflichtet, in einem Überwachungsaudit (das einen erheblich geringeren Umfang als die Erstzertifizierung hat) alle neun Punkte des § 8, Absatz 4 der AZWV zu überprüfen. Am Aufwand des Überwachungsaudits ändert sich dadurch nichts (es bleibt der geringere Umfang gegenüber der Erstzertifizierung); die Schwerpunkte des Überwachungsaudits (Arbeitsmarktanalyse, Ziele, internes Audit und Managementbewertung) bleiben nach wie vor bestehen.

AZWV
2. AZWV Entscheidung des Sozialgerichts zu nicht verkürzbaren Ausbildungsgängen gemäß SGB III § 85,2

Bemerkenswert ist eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin S 22 AL 4250/06 ER vom 17.01.2007. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte das Gericht über den Anspruch auf Förderung von zwei Dritteln einer Umschulung zur Logopädin, bei Eigenfinanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmerin selbst, zu befinden.

Mit Bescheid vom 2. November 2006 versagte die Antragsgegnerin die Förderung. Bei der von der Antragstellerin angestrebten Ausbildung zur Logopädin handele es sich um eine dreijährige Ausbildung. Eine Bestätigung des Bildungs- bzw. Schulträgers über die Sicherstellung der Zahlung einer Ausbildungsvergütung (in der Regel durch den Träger der praktischen Ausbildung) und die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das dritte Drittel liege nicht vor. Die Sicherstellung durch Eigenfinanzierung entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.

Die Finanzierung des dritten Drittels der Ausbildung war hier durch die Antragstellerin selbst sichergestellt. Sowohl die Maßnahmekosten (Schulgeld) als auch der Lebensunterhalt der Antragstellerin (in Höhe der gesetzlichen Grundsicherungsleistung) können aus dem auf dem Rechtsanwaltsanderkonto hinterlegten Geldbetrag finanziert werden.
~
Das Sozialgericht teilte die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht, dass die Eigenfinanzierung des dritten Drittels der Ausbildung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche.
~
Die Gesetzesbegründung schließt die Eigenfinanzierung nicht aus. Zu § 85 heißt es ausdrücklich: Die bisher bereits möglichen Maßnahmeformen und -inhalte bleiben vollständig erhalten “(BT-Drucksache 15/25, Seite 30). Aufschlussreich ist insoweit auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Job-AQTIV-Gesetz (BT-Drucks. 14/6944, Seite 35), der die Regelungen eine zu § 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch identische Regelung bereits in § 92 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch alter Fassung enthielt. Zwar sollen grundsätzlich Berufe, die im Rahmen der Erstausbildung eine dreijährige Ausbildung erfordern, nur als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können, wenn eine Verkürzung der Dauer auf Zwei/Drittel vorliegt. Die gesetzliche Unzulässigkeit der Verkürzung für bestimmte Berufe (ausdrücklich benannt sind Gesundheitsfachberufe) sollte eine Förderung durch die Antragsgegnerin nicht hindern, solange die Finanzierung im dritten Ausbildungsjahr gesichert ist. “Die Finanzierung kann z.B. durch Leistungen Dritter gesichert sein“.
~
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels durch die Antragstellerin selbst zulässig. Verhindert werden soll, dass die Antragsgegnerin zunächst (bis zu zwei Jahre) Leistungen erbringt, letztlich die Weiterbildung aber nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, weil es an der vollständigen Finanzierung mangelt. Ob die Finanzierung durch den Schüler selbst, die Schule oder sonstige Dritte erfolgt, ist für den Sicherungszweck unerheblich. Soweit die Antragsgegnerin verlangt, der Maßnahmeträger selbst müsse die Finanzierung sichern, bedeutet dies faktisch, dass Gesundheitsberufe als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ausscheiden. Ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 85 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aber gerade zu verhindern beabsichtigte.
~
(Quelle: Entscheidungsdienst der Sozialgerichtsbarkeiten der Bundesrepublik Deutschland)

3. ZERTPUNKT führt Audits nach DIN EN ISO 9001: 2000 durch

Die ZERTPUNKT GmbH auditiert jetzt auch gemäß der DIN EN ISO 9001:2000, selbstverständlich in der Bildungsbranche, im gesamten Gesundheitsbereich und in vielen anderen Branchen. Bitte fordern Sie bei Interesse unser diesbezügliches Informationsmaterial ab bzw. vereinbaren mit unserer Geschäftsstelle einen unverbindlichen Informationstermin in Ihrem Hause.

4. Schulungsangebote für 2007

ZERTPUNKT führt in diesem Jahr noch folgende Schulungen durch:

Fortbildung zum Qualitätsbeauftragten in Bildungseinrichtungen
Termin: 4.9. - 5.9.2007
Ort: Buxtehude

Ausbildung zum Auditor
Termin: 4.10. - 6.10.2007 und 8.11. - 9.11.2007
Ort: Buxtehude

Reklamationsmanagement
Termin: 26.11. - 27.11.2007
Ort: Buxtehude

Das Schulungsprogramm für 2008 wird im Herbst 2007 bekanntgegeben.

5. Gütesiegel Lernhilfe

Ab sofort bieten wir Ihnen das Gütesiegel Lernhilfe an. Dieses Zertifizierungsverfahren wurde entwickelt, um die Markttransparenz im Bereich nichtstaatlicher Bildungsangebote zu erhöhen, Entscheidungshilfe für den Endverbraucher zu schaffen und Wettbewerbsvorteile von Anbietern zu begründen. Es richtet sich an Bildungseinrichtungen aus dem Bereich der Nachhilfe, Schüler-Lernhilfe, Erwachsenenqualifizierung oder sonstigen nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen wie z.B. Musikschulen, Computerschulen. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.

Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.zertpunkt.de

Sollten Sie an weiteren Informationen interessiert sein, so freuen wir uns, wenn Sie unseren ZERTPUNKT-Newsletter abonnieren:
www.zertpunkt.de/service/newsletter.htm

ZERTPUNKT GmbH
Kurparkallee
23843 Bad Oldesloe
Fon: 04531 670046
Fax: 04531 887663
Web: www.zertpunkt.de
Mail: E-Mail

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