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BGH-Urteil interessant für Kapitalanleger

(openPR) XI. Zivilsenat hat über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung entschieden

Bonn/Karlsruhe - Ein Urteil des Bundesgerichtshofes bundesgerichtshof.de vom 23. Januar 2007 lässt Kapitalanleger aufhorchen. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss für die Kläger 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der Beklagten eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.



Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten Geldbetrags zu, weil dieser Vertrag mangels Vertretungsmacht der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Für diejenigen Geschädigten, deren Schadensfall 2002 eingetreten ist, gilt weder die neue Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis, noch die alte Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Es gilt stattdessen die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ( EGBGB ). Nach dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift ist es gleichgültig, ob man weiß, dass man einen Anspruch auf Schadensersatz hat oder nicht. Die Altansprüche sind alle am Stichtag 31. Dezember 2004 verjährt. Laut BGH ist die Überleitungsvorschrift jedoch nicht streng nach ihrem Wortlaut auszulegen, da dies den Überleitungsgläubiger schlechter stellen würde als die Gläubiger, für die die neue Frist gilt. Daher beginnt die Verjährungsfrist in den Überleitungsfällen auch erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger diejenigen Tatsachen kennt, die den Anspruch begründen.

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist für eine Reihe von Kapitalanlegern interessant, die vor 2002 Kapital nach einer Falschberatung in riskante Immobiliengeschäfte investiert haben und deren Ansprüche wegen Verjährung abgewiesen wurden“, sagt der Bonner Rechtsanwalt Markus Mingers http://www.mingers-kollegen.de.

„Bei dem BGH-Urteil ging es um allgemeine Verjährungsregeln. Das Gesetz kennt jedoch noch viele Spezialvorschriften. So kann es trotz des neuen BGH-Urteils immer noch Fälle geben, in denen die Verjährungsfrist abgelaufen ist, bevor der Geschädigte überhaupt erfahren hat, dass er falsch beraten wurde. Handelt es sich nämlich bei der Kapitalanlage beispielsweise um Aktienkäufe, dann gelten nicht mehr die allgemeinen, sondern spezialgesetzliche Verjährungsregeln des Wertpapierhandelsgesetzes ( WPHG). Nach § 37 a WPHG verjährt ein Anspruch strikt nach drei Jahren, ganz unabhängig davon, ob man Kenntnis von der Falschberatung hatte oder nicht“ so Mingers.

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