(openPR) Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und für einige Zeit nach der Entbindung umfassenden Kündigungsschutz. Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Dieser Kündigungsschutz gilt für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, dies unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zur Probe, zur Aushilfe, befristet oder unbefristet, haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch in Heimarbeit oder zur Ausbildung Beschäftigte können sich auf Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz berufen. Das während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung für den Arbeitgeber bestehende Kündigungsverbot erfasst neben der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung auch die Änderungskündigung. Die Empfängerin einer danach unzulässigen Kündigung sollte - insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis von der Schwangerschaft an der von ihm ausgesprochenen Kündigung festhält – hiergegen umgehend vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Nur auf Antrag des Arbeitgebers kann die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige Behörde in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung zulassen. So etwa bei schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragsverstößen oder Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers oder aber auch bei Betriebsstilllegungen oder andernfalls drohender Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers. Die von der nur ausnahmsweise für zulässig erklärten Kündigung betroffene Arbeitnehmerin kann hiergegen innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Zulassungserklärung wiederum Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.
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