(openPR) Das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. in Köln hat in seiner aktuellen Studie den Strukturwandel im Krankenhauswesen untersucht und zeigt die möglichen Folgen hierzu auf. Wir haben darüber berichtet, vgl. dazu >>> http://www.openpr.de/news/146768/Pflegenotstand-in-deutschen-Kliniken.html
In den Krankenhäusern wird derzeit die wichtige Debatte geführt, wonach die Pflege zukünftig Teile ärztlicher Tätigkeiten in Prozesssteuerung, Beratung, Diagnostik und Therapie übernehmen soll. Damit könnten die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte durch die Übernahme von weiteren verantwortungsvollen Tätigkeiten nachhaltig verbessert werden, wobei aber parallel hierzu die Arbeitsbelastung der Pflege bei gleichzeitiger Personalverknappung steigen würde.
Einen Lösungsvorschlag bietet die Uniklinik Münster (UKM). Sie erprobt bereits die Übernahme von zwei ärztlichen Tätigkeiten durch das Pflegepersonal, die Blutentnahme sowie die intravenöse Medikamentengabe - dazu gehört auch die Verabreichung von Zytostatika. Parallel zu den neuen Tätigkeiten wird das Pflegepersonal auch entlastet, etwa durch die Delegation des Krankentransports an andere Gruppen. "Mit der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf die Pflege können Prozesse optimiert werden, auch mit dem Ziel, dass mehr Zeit für Patientinnen und Patienten zur Verfügung steht", betont UKM-Pflegedirektor Michael Rentmeister.
Quelle: Initiative Neue Qualität der Arbeit >>> http://www.inqa.de/Inqa/Navigation/root,did=211966.html
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Durch die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf das (nachgeordnete) Pflegepersonal werden neue haftungsrechtlich bedeutsame Horizonte eröffnet. Bislang galt es innerhalb des Medizin- und Pflegerechts als unbestritten, dass die Verabreichung u.a. von Zytostatika (neben Röntgen-Kontrastmittel, Strophantin und Medikamente, bei denen häufiger Zwischenfälle beobachtet werden konnten) nicht der Delegation auf nachgeordnetes Assistenzpersonal zulässig sei. Hier wird in der Tat „Neuland“ beschritten und im Zuge der Übertragung dieser Tätigkeiten dürften sich zugleich die personalen Verkehrssicherungspflichten des Trägers als auch des delegierenden Arztes um ein Vielfaches erhöhen. Es bleibt abzuwarten, ob die Übertragung dieser originären ärztlichen Aufgaben zur Prozessoptimierung führen oder zugleich den Adressatenkreis der Haftung, ggf. im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung, erweitert.









