(openPR) Der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt, somit tritt das Gesetz zum 1. Januar 2008 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen für Unternehmer erläutert Diplom-Kaufmann Thomas Pollmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Sozietät BPP Becker Patzelt Pollmann.
Die wesentlichen Änderungen durch die Unternehmensteuerreform bestehen in der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25 % auf 15 % und der Verringerung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %; die Gewerbesteuer ist jedoch nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ferner können Zinsaufwendungen durch die Einführung einer Zinsschranke nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden; der Freibetrag beträgt allerdings € 1.000.000, so dass mittelständische Unternehmen in der Regel hiervon kaum betroffen sind. Bei der Gewerbesteuer wird zudem die Hinzurechnung auf alle Fremdkapitalzinsen und auch auf andere Betriebsausgaben ausgeweitet, dafür wird ein Freibetrag von € 100.000 eingeführt und der Hinzurechnungsfaktor verringert sich von derzeit 50 % auf 25 %.
Gleichzeitig wird die degressive Abschreibung abgeschafft und der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit € 400 auf max. € 150 begrenzt. Anstehende Investitionen sollten somit möglichst noch in diesem Jahr durchgeführt werden, um sich die steuerlichen Vorteile der degressiven Abschreibung bzw. den Sofortabzug zu sichern.
Die Investitionszulage (sogenannte § 7g-Rücklage) wird durch einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu € 200.000 ersetzt.
Die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen wird ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich mit einer Abgeltungssteuer von 25 % vorgenommen.
Zur Neutralisierung von Steuerbelastungsunterschieden zu Kapitalgesellschaften wird bei Personenunternehmen eine geringere Besteuerung mit 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag für nicht entnommene Gewinne eingeführt, im Falle einer späteren Entnahme erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 25 %. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind abhängig von der Entnahmepolitik, wie der Belastungsvergleich (http://www.b-p-p.de/mandanten/fileadmin/redakteure/dokumente/pressemitteilungen/PM_032007_Belastungsvergleich.pdf) zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften verdeutlichen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass durch die Unternehmensteuerreform bei Personengesellschaften im Falle der Gewinnthesaurierung im Unternehmen sowie einer späteren Gewinnent-nahme eine nahezu identische Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur Kapitalgesellschaft eintritt, im Falle einer sofortigen Entnahme der Unternehmensgewinne die Gesamtsteuerbelastung hingegen um rund 4 % geringer ausfällt als bei Kapitalgesellschaften.
Dipl.-Kaufmann Thomas Pollmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
BPP Becker Patzelt Pollmann
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