(openPR) „Nicht unerheblich für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens ist zu wissen, welche Lebenswerte einem Patienten wichtig sind und welche Perspektive er hat, diese Werte zu erhalten oder zu erreichen. Auch die gläubige Bereitschaft, sein Schicksal anzunehmen oder eine sehnsüchtige Hoffnung auf ein ewiges Leben oder ein Wiedersehen mit verstorbenen Angehörigen können Aufschluss darüber geben, was ein Patient will.
Alle genannten Quellen sind mit Ungewissheiten verbunden. Dennoch können sie bei genauem Hinschauen in Kombination mehr oder weniger klare Hinweise geben.“
Quelle: Ethische Fallbesprechung – Eine interdisziplinäre Form klinischer Ethikberatung
http://www.malteser.de/53.MTG_Malteser_Traegergesellschaft/53.20.Downloads/ethische_fallbesprechung.pdf
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die gläubige Bereitschaft, ggf. sein Leid um der Bedeutung eines höheren Zieles und damit verbundener Werte anzunehmen, muss m.E. aber einen Grad an Wahrscheinlichkeit annehmen, der über die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft hinausragt. Mit Blick auf den individuellen mutmaßlichen Willen des Patienten sind für sich genommen die religiösen Wertvorstellungen in unserer säkularen Gesellschaft gleichsam (nur) Werte unter vielen, so dass bei der Suche nach dem vermeintlichen mutmaßlichen Willen einem ethisch unabhängigen Konzil durchaus Grenzen gesetzt sind. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses in einen möglichen Behandlungsabbruch sind strenge Voraussetzungen zu stellen, so dass auch der religiösen Überzeugung Rechnung getragen werden kann.
Sofern sich der Patient in einer Patientenverfügung nachhaltig zu seiner religiösen Grundeinstellung und ggf. mit Blick auf medizinische Behandlungsmaßnahmen am Ende seines verlöschenden Lebens geäußert hat, hat er seinen Willen artikuliert. Desgleichen könnten Verwandte Aufschluss darüber geben, ob der Patient sich dazu geäußert hat, ggf. am Ende seines verlöschenden Lebens das Leid etwa aus religiösen Motiven heraus annehmen zu wollen. Die alleinige Ausrichtung des mutmaßlichen Willens an der Zugehörigkeit zu einer jeweiligen Konfession ist allerdings ausgeschlossen, mal ganz davon abgesehen, dass hier eine Kollision mit den sog. „allgemeinen Wertvorstellungen“ droht, wonach eben ein sog. religiöser Werteabsolutismus von Verfassung wegen nicht zulässig ist. In jedem Falle dürfte Zurückhaltung geboten sein, wenn es darum geht, religiöse Überzeugungen zur Grundlage eines mutmaßlichen Einverständnisses heranzuziehen, ohne dass es hinreichende Anhaltspunkte für diese Einstellung resp. Überzeugung gibt.
Auf der letzten und im Übrigen höchst problematischen Prüfungsebene, namentlich den "allgemeinen Wertvorstellungen", dürfte die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft für sich genommen kaum relevant werden, da es an hinreichenden Äußerungen fehlt und der Staat zur Neutralität verpflichtet ist.













