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LG Berlin – Rückgaberecht bei eBay wettbewerbswidrig

12.06.200721:33 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.



Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin (Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 - Az: 5 W 205/06 sowie KG, Beschluss v. 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06), nach denen die schriftlichen Hinweise in den Angeboten der eBay-Händler eines Anbieters nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen. Aus diesem Grund könne dem Verbraucher das Rückgaberecht auch nicht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, wie dies § 356 I S. 2 Nr. 3 BGB aber vorsieht.

Der ungerechtfertigte Vorteil der wettbewerbswidrigen Handlung ergebe sich nach der Auffassung der Kammer aus der Verwendung der Rückgabebelehrung gegenüber einem Widerrufsrecht. Der Unterschied der beiden Belehrungen sei darin zu sehen, dass der Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechts unverzüglich die Waren zurücksenden müsse, was für den Unternehmer das Risiko berge, dem Käufer den Kaufpreis erstatten zu müssen, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrausspuren überprüfen zu können. Hierin liege der Vorteil des Rückgaberechts. Die Ausübung des Rückgaberechts liegt grds. in der Rücksendung. In diesem Fall hat der Unternehmer stets die Kosten der Rücksendung zu tragen, jedoch hat er den Kaufpreis erst zu erstatten, wenn er die Waren in Händen hält. Hierdurch hat er den Vorteil, dass er die Ware auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen kann. Liegen Beschädigungen oder Gebrauchsspuren vor, so kann er ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadensersatz in Abzug bringen.

Fazit: Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht abermals die Konsequenzen der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin. Das LG Berlin geht in folgerichtiger Anwendung der vorgenannten Entscheidungen sogar noch einen Schritt weiter, legt die Vor- und Nachteile der Verwendung von Rückgabe- und Widerrufsbelehrung offen und untersagt den unlauteren Wettbewerbsvorteil, der durch die Verwendung des Rückgaberechts entsteht.

Unter Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin ist die Entscheidung des LG Berlin zu begrüßen. Die hierdurch beim Verkauf über die Internetplattform eBay entstehenden Vorteile des Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht wären doch zu evident.

Als Fazit kann man jedem eBay- oder Amazon-Händler nur empfehlen, auf ein Rückgaberecht zu verzichten bzw. das verwandte Rückgaberecht durch ein Widerrufsrecht zu ersetzen. Dies gilt natürlich auch für andere Plattformen, soweit der Kaufvertrag durch das Anklicken des Bieters geschlossen wird.

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