(openPR) Mit Urteil v. 25.04.2007 (Az. 5 U 180/05) hat das OLG Köln einer Patientin wegen fehlender Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen, nachdem sich infolge einer Gebärmutterausschabung Komplikationen eingestellt hatten, die letztlich zur Unfruchtbarkeit der Frau führten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klinik sowie der Operateur für alle Schäden haften, die infolge des Eingriffs entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
Was war passiert?
Die verheiratete und kinderlose Frau hatte sich im März 2000 in die beklagte gynäkologische Klinik begeben, weil im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung ein auffälliger Befund festgestellt worden war. Nach einem Aufklärungsgespräch wurde bei der damals 28-jährigen Patientin eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und anschließend eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen. Infolge des Eingriffs kam es zu einem sog. Ashermann-Syndrom, d. h. zu Narbenbildungen in der Gebärmutterhöhle und schließlich zu einer vollständigen inneren Verklebung bzw. zum Verschluss der Gebärmutter, was zum Ausbleiben der Regelblutung und zur Sterilität der Frau führte. Diese hatte im Prozess geltend gemacht, die Ausschabung sei in verschiedener Hinsicht behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Sie sei zum einen bereits nicht indiziert gewesen und auch mit einem zu scharfen Operationsinstrument bzw. zu tief durchgeführt worden. Zum anderen sei sie nicht umfassend über die Risiken des Eingriffs ärztlich aufgeklärt worden. Über eine Ausschabung sei überhaupt nicht gesprochen worden; insoweit haben die Ärzte die Operation sogar eigenmächtig erweitert, wie die Patientin behauptete.
Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage nach Anhörung eines gynäkologischen Sachverständigen überwiegend stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte zwar nicht sicher festgestellt werden, dass dem Operateur Behandlungsfehler bei der Gewebeentnahme bzw. der anschließenden Ausschabung der Gebärmutter unterlaufen sind.
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln v. 25.05.07 >>> zur vollständigen Mitteilung >>> (pdf) http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/archiv/2007/ausschabung.pdf
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Der Patient ist über Wesen, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Behandlungsmaßnahme aufzuklären, so dass der Patient jedenfalls in allen wesentlichen Grundzügen die Reichweite des ärztlichen Eingriffs und damit verbundener Risiken erkennt und sie (hoffentlich auch) verstanden hat.
Die Mitteilung der Diagnose und der Verlauf der Krankheit im behandelten oder unbehandelten Zustand, die Einschätzung des Risikos wie auch der Hinweis auf mögliche Nebenwirkungen markieren weitestgehend den Inhalt des Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient. Hieraus folgend hat der Patient die Möglichkeit, in Kenntnis aller wesentlicher Umstände eine verständige Würdigung und Abwägung über den angedachten ärztlichen Heileingriff vorzunehmen, um so in der Folge seine Einwilligung zu erteilen oder auch nicht.
Auch wenn es mit Blick auf die Aufklärungspflichten keine allgemeine gesetzliche Regelung zum Inhalt der Aufklärung gibt, geschieht die Aufklärung des Arztes nicht im rechtsfreien Raum. Insbesondere der BGH hat im Laufe der Jahre mit seiner Rechtsprechung ein System zu den ärztlichen Aufklärungspflichten ausdifferenziert, dass unbedingt zu beachten ist. In der Regel beziehen sich alle Verlautbarungen und Empfehlungen der Berufsverbände resp. Kammern auf die Rechtsprechung des BGH.
In diesem Sinne möchten wir auf die folgenden, weiterführenden Beiträge verweisen, die einen guten Überblick über die Aufklärungspflichten vermitteln.
Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen
von Parzeller, Markus; Wenk, Maren; Zedler, Barbara; Rothschild, Markus,
in Deutsches Ärzteblatt 104, Ausgabe 9 vom 02.03.2007, Seite A-576 / B-507 / C-488
>>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=54690
Risikoaufklärung: Typische Versäumnisse
von Kaufmann, Jost; Kuhlen, Rainer,
in Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 40 vom 01.10.2004, Seite A-2671 / B-2248 / C-2156 >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=43602
Strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln
von Uwe Lenhart, Frankfurt am Main
in Hess. ÄBl. 5/2005, S. 317 ff. >>> zum Beitrag im pdf.-Format >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2005/2005_05/2005_05_17.pdf












